Donnerstag, 12. Juli 2018

Der Wille zur Vernichtung - Teil IV


Der Wille zur Vernichtung (Teil lV)
"Die Zumutbarkeit einer Verpflichtung scheitert nicht an einer fehlenden Eigenleistungsfähigkeit"
(Jobcenter Berlin Mitte)
Das LSG gibt dem Jobcenter recht!
Verfassungsbeschwerde ist eingereicht

Liebe Freunde, ich berichte:
Bisher bekannt:
Ich war 100-Prozent sanktioniert, sollte während der 100-Prozent-Sanktionierung (d.h., kein Geld für Essen, Wohnung, Krankenkasse) aber weiter Bewerbungen schreiben und die Bewerbungskosten dafür vorstrecken.
Auf meinen Einwand, dass das nicht ginge, reagierte das Jobcenter mit der einleuchtenden Argumentation, dass "die Zumutbarkeit einer Verpflichtung nicht an einer fehlenden Eigenleistungsfähigkeit scheitert" - und hat mich wegen der unterlassenen Bewerbungen gleich weiter sanktioniert.
Meinem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wurde vom Sozialgericht Berlin unmittelbar stattgegeben, weil aus Sicht des Gerichtes sowohl der der Sanktion zugrunde liegende Eingliederungsverwaltungsakt als auch der Sanktionsbescheid rechtswidrig waren. 
So weit so gut.
Das Jobcenter hat dann allerdings gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes beim Landessozialgericht Beschwerde eingelegt.
Das Landessozialgericht hat jetzt im Sinne des Jobcenters geurteilt, dass der einstweilige Rechtschutz nicht zu gewähren sei, weil - und jetzt kommt es: die Sanktion trotz der (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit von Eingliederungsverwaltungsakt und Sanktionsbescheid gültig sei. EGVA und Sanktionsbescheid seien nicht zu überprüfen, weil sie "Bestandskraft" hätten.
Außerdem hätte ich immerhin die Möglichkeit gehabt, Widersprüche und Klagen zu schreiben. Da hätte ich statt dessen auch Bewerbungen schreiben können.
Bingo, Herr Richter! - Da sag mal einer was dagegen. 
Weil diese Entscheidung "endgültig" und damit der Rechtsweg erschöpft war, haben wir jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Die Argumentationen der Verfassungsbeschwerde sind u.a.:
Verwaltungshandeln muss dem Rechstaatsprinzip entsprechen. Es muss daher grundsätzlich einer richterlichen Kontrolle zugänglich sein. Diese muss das Verwaltungshandeln prinzipiell nicht nur auf seine völlige Nichtigkeit sondern auch auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen können. Dies gilt insbesondere in grundrechtssensiblen Bereichen. ...

§ 44 SGB X bestimmt sogar, dass rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte von der Behörde selbst zurückgenommen werden MÜSSEN:
Zitat: “Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.”

"Für die Klagen sind mir die Mittel (Papier, Porto, Fax, Drucker) von Unterstützern meines Hartz-IV-Widerstandes zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden. Von Seiten des Vereins „Bürgerinitiative bedingungsloses Grundeinkommen e.V.“ durfte ich zudem kostenlos das Internet nutzen. Für ein den von ihm unterstützten Widerstand brechendes Bewerbungsschreiben hätte mir der Verein weder sein Internet kostenlos zur Verfügung gestellt, noch hätte er mich mit Papier und Porto etc. für Offline-Bewerbungen unterstützt. Ich hätte also Papier, Mappe, Foto, Porto selbst finanzieren müssen bzw. das Geld aufbringen müssen, das erforderlich gewesen wäre, in einem Internetcafe Job-Recherchen durchzuführen und online Bewerbungen zu schreiben. Dafür war bei einer 100%-Sanktionierung kein Raum."
Weit über 90 Prozent von Verfassungsbeschwerden werden vom BVerfG NICHT angenommen. Ich bin jetzt gespannt, wie es mit dieser Verfassungsbeschwerde geht.
Herzlichst,
Euer Ral
ph