Samstag, 18. Januar 2020

Vom Lügen und Betrügen


"Rücknahme" statt Aufhebung zu hoher Sanktionen

 
Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit verstößt gegen die Randnummer 222 im Urteil des BVerfG

Die Bundeslügenagentur für Zwangsarbeit und Scheinbeschäftigung kann das Lügen und Betrügen mal wieder nicht lassen und interpretiert die Anweisung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufhebung zu hoher Sanktionen recht eigenwillig:


Zu hohe Sanktionen sollen "zurückgenommen" und nicht "aufgehoben" werden >>

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Mittwoch, 15. Januar 2020

Absenkung statt Aufhebung verfassungswidriger Sanktionen



Absenkung statt Aufhebung zu hoher Sanktionen


Anstand? Fehlanzeige!:

Nach 15 Jahren extrem menschenverachtenden und verfassungswidrigen Handelns versucht das Jobcenter jetzt weiter zu betrügen - und schämt sich nicht die Spur dabei.

Liebe Freunde,


es ist vielleicht bekannt, dass ich auf meinem Weg, die Sanktionsgesetze zum BVerfG zu bringen, massenweise 100-Prozent-Sanktionen erhalten habe. Der gerichtliche Entscheid über ihre Gültigkeit steht bei allen Sanktionen noch offen, einfach weil die Gerichte auf das Urteil des BVerfG gewartet haben.

Jetzt HAT das BVerfG geurteilt, hat Sanktionen ÜBER 30 Prozent für verfassungswidrig erklärt und in Randnummer 222 seines Urteils verfügt, dass Sanktionen über 30 Prozent aufzuheben sind.

Das Jobcenter sieht das aber anders: Es versucht jetzt, die höheren Sanktionen, anstatt sie aufzuheben, auf 30 Prozent abzusenken!

- Das Schreiben des Jobcenters gibt es hier >>
- Meine Antwort darauf gibt es hier >>


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Achtung, liebe Freunde, was das Jobcenter hier vorlegt, ist eine üble Falle, die anscheinend bei vielen, wenn nicht allen noch offen stehenden höheren Sanktionen angewendet wird. Statt die Verfassungswidrigkeit der Sanktion anzuerkennen und die Sanktionen aufzuheben, bietet das Jobcenter ein "Teilanerkenntnis" an und mindert die Sanktion auf 30 Prozent. Die Richter belassen es dabei, weil, wenn der "Kunde" das Teilanerkenntnis akzeptiert, kein Prozess mehr geführt werden und kein Urteil geschrieben werden muss. Das Nachsehen hat allein der "Kunde".

Lasst Euch darauf nicht ein. Das Teilanerkenntnis ist RECHTSWIDRIG. Widersprecht also dem Teilanerkenntnis einfach und zwingt damit den Richter, zu entscheiden.
Als Argument kann auf jeden Fall Begründung Punkt l. meines Widerspruchs genommen werden.


Herzlichst, Euer Ralph




Samstag, 4. Januar 2020

Zur ersten Sanktion


Stellungnahme ans Gericht zur ERSTEN 30-Prozent-Sanktion

Liebe Freunde -

das Bundesverfassungsgericht hat ja jetzt rückwirkend die 30-Prozent-Sanktionen noch sozusagen für "gültig" erklärt.
Jetzt muss ich dem Gericht erklären, warum auch die erste 30-Prozent-Sanktion in MEINEM Falle NICHT (mehr) gelten soll, obwohl ich alles getan habe, dass sie damals gültig war ...

Aus der Stellungnahme:

"Laut Bundesverfassungsgericht sollen jetzt 30-Prozent-Sanktionen, die vor seinem Urteil am 05.11.2019 verhängt worden sind, rückwirkend noch gestattet sein.
Dies kann aber nur gelten, wenn diese Sanktionen auch berechtigt sind!
Ob die hier zu behandelnde 30-Prozent Sanktion jetzt, nach dem Urteil aus Karlsruhe, noch berechtigt ist, ist die hier zu behandelnde Frage. ..."