Montag, 10. Dezember 2018

BVerfG - Mündliche Verhandlung am 15.01.2019



Und sie bewegt sich doch ...
 
Das Bundesverfassungsgericht teilt mit:
 

 
P.s.: In der Einladung ist die übrigens wieder die vollständige Fragestellung der Richtervorlage angegeben


Donnerstag, 6. Dezember 2018

BVerfG ändert die Fragestellung

@ Änderung der Fragestellung im BVerfG
Mit der Ernennung Harbarths zum Vorsitzenden des ersten Senates des BVerfG wurde in der Jahresvorschau des BVerfG die Fragestellung unseres Prozesses verändert.
 Während bis dahin dort stand ...  steht dort jetzt:
Vorlage zu der Frage, ob die Sanktionsregelungen in § 31a in Verbindung mit §§ 31 und 31b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBI I S. 850, 2094), gültig ab 1. April 2011, mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und mit Art. 12 GG vereinbar sind.
S. Eintrag im Web.arcive vom 09.09.18: https://goo.gl/NVhgAE
Vorlage zu der Frage, ob die Sanktionsregelungen in § 31a in Verbindung mit §§ 31 und 31b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBI I S. 850, 2094), gültig ab 1. April 2011, mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind.
 
S. Änderung vom 25.11.2018:
https://goo.gl/Bzuwzp
D.h., der Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und auf Art. 12 GG ist entfallen.


 xx
 

Montag, 26. November 2018

Harbarth - und die große Frage


Liebe Freunde – 

am 22.11.2019 ist nun tatsächlich Stephan Harbarth zum neuen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes gewählt worden.
- S. etwa FAZ >>

Für unsere Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen in Hartz IV hat das natürlich Konsequenzen, da der jetzt abgelöste Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes, Ferdinand Kirchhof, die Frage am kommenden 15.01. noch entscheiden wollte.


-
Wird der Termin am 15.01. gehalten werden?
-
Werden die im Senat verbleibenden sieben Richter jetzt ohne ihren bisherigen Senatsvorstand entscheiden?
-
Oder wird Harbarth bei diesem Prozess schon mit abstimmen wollen (oder müssen)  und der Termin zu seiner Einarbeitung verschoben werden?
-
Und welchen Einfluss auf die Entscheidung selbst wird der Wechsel an der Spitze des Senates haben?

Das sind die Fragen, so weit sie „unseren“ Prozess betreffen.

Aber es gibt weitere:

Mit Harbarth wird ein Mensch in die Spitze des BVerfG gebracht, der Fraktionsvize in der CDU, Anwalt für Konzerne und die Geldmärkte und darüber hinaus auch führender Kommentator in der Rechtsliteratur auf dem Felde der Firmen- und der Geldmarktgesetze war. 

Bei der Rolle, die die Firmen und die Geldmärkte in der Gegenwart spielen, ist es sicher angebracht, einen tiefgehenden Kenner für die damit verbundenen rechtlichen Fragen beim Bundesverfassungsgericht zu haben.

Aber muss er dann auch gleich an der Spitze des Bundesverfassungsgerichtes sein?

Die Befürchtung ist nicht abzuweisen, dass so zunehmend Entscheidungen getroffen werden, die den Kapitalmarkt statt die Rechte des individuellen Einzelmenschen und die (demokratischen) Rechte der Gemeinschaft stärken, dass sozusagen die Kapitalmarktmächte dabei sind, das Bundesverfas-sungsgericht zu übernehmen.

Nun, wir werden sehen.

FÜR Harbarth spricht in dieser Beziehung, dass er als zuverlässig und als konsequenter Denker in seinen Kreisen wahrgenommen wird.

GEGEN ihn spricht allerdings, dass er tief verzahnt gerade mit den Kapitalmarktmächten ist und schon als Abgeordneter für seine „Nebentätigkeiten“ als Anwalt für Konzerne und Kapitalinteressen „Nebeneinkünfte“ in der höchsten anzugebenden Stufe überhaupt (d.i. "über 250.000 €") erhielt.

Ob er sich da lösen kann?
Ob er wirklich zum Geist des Grundgesetzes findet - und diesen
sowohl gegen die vielfältigen menschenrechtswidrigen staatlichen 
als auch gegen die nicht weniger vielfältigen menschenrechtswidrigen wirtschaftlichen Kräfte stärkt?

Die Frage ist offen.
Wir werden sehen.

(25.11.2018, Ralph Boes)

Freitag, 9. November 2018

9.11. für unsere Verfassungsfrage


"9.11." FÜR UNSERE VERFASSUNGSFRAGE!

Mit Stephan Harbarth ist heute (am 09.11.2018) ein neuer Vizepräsident für das Bundesverfassungsgericht nominiert.
Der Spiegel schreibt:
  • "Der 1971 geborene Harbarth ist seit 2009 Mitglied im Deutschen Bundestag und seit 2016 stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Als solcher koordiniert er die gesamte Rechts- und Innenpolitik für die Unionsabgeordneten und hatte damit großen Einfluss auf den Kurs der Unionsfraktion."
Darüber hinaus ist Harbarth Honorarprofessor an der juristischen Fakultät der Uni Heidelberg und Partner und Vorstandsmitglied der Wirtschaftskanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG - und dort in den Sparten "Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Prozessführung & Schiedsverfahren, Bank- & Finanzrecht" tätig. Er ist Mitautor führender juristischer Kommentare zum GmbH-Gesetz (GmbHG) und zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und erhält einen die Abgeordnetendiät übersteigenden Zusatzverdienst der "Stufe 10", d.i. mehr als 250.000 € im Jahr.
Ferdinand Kirchhof war 2010 der "Berichterstatter", d.h., der den Prozess leitende Richter des denkwürdigen Urteils des BVerfG, das die "Unverfügbarkeit des Existenzminimums" festgestellt und damit den Weg zu unserer Richtervorlage freigegeben hat.
Was aus dem Wechsel resultiert, bleibt abzuwarten. Unübersehbar ist, dass jetzt ein Wirtschafts- und Geldmarkt-Spezialist an die Spitze des BVerfG gelangt. Vermutlich wird auch der Zeitpunkt der Entscheidung jetzt nicht eingehalten werden.
http://grundrechte-brandbrief.de/BUKA-berichte-ereignisse-2018.htm?fbclid=IwAR0uCHNy-8CPiF0Vkp2T7P0rbuN-3PXRJ0KxwgADHX3aLpghedChuj3ACsA#2018-11-09-b


Donnerstag, 1. November 2018

BVerfG: Mündliche Verhandlung im Januar


Das BVerfG tritt jetzt in die Entscheidungsphase ein.



Am 15.01. und ggf. noch am 16.01.2019 wird im Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen in Hartz IV eine "eventuell mündliche" Verhandlung stattfinden.

Wir sind sehr gespannt.

_______

P.s.: Das Urteil ergeht sicher erst später!

Freitag, 5. Oktober 2018

Der Kampf des Jobcenters um meine erste Sanktion

- DER KAMPF DES JOBCENTERS UM MEINE ERSTE SANKTION -
und seine Angst vor dem Totalversagen

Liebe Freunde -
bekanntlich ist es so, dass Sanktionen aufeinander aufbauen müssen - dass z.B. erst eine gültige 30%-Sanktion da sein muss, bevor es zu einer 60%-Sanktion kommen kann - und erst eine gültige 60%-Sanktion da sein muss, bevor es zu einer 100%-Sanktion kommen kann. Usw. usf..

Bei mir wurden zwölf Sanktionen in unmittelbarer Folge gegeben, so dass ich zunächst eine 30%-Sanktion, dann eine 60%-Sanktion und darauf aufbauend zehn 100%-Sanktionen durchzustehen hatte.

So weit so gut.
Die Frage ist allerdings, was geschieht, wenn die erste Sanktion unrechtmäßig ist. Wenn die 30%-Sanktion fällt, kann die 60%-Sanktion keine Gültigkeit mehr haben, wenn die 60%-Sanktion fällt kann die erste 100%-Sanktion keine Gültigkeit mehr haben - usw. usf..

Können die Folgesanktionen dann umgeschrieben werden - d.h. kann die verhängte 60%-Sanktion dann zu einer 30%-Sanktion, die erste 100%-Sanktion zu einer 60%-Sanktion gemindert werden - oder müssen die Folgesanktionen dann gänzlich entfallen?

Nach rechtskundiger Auskunft gibt es kein Gesetz, welches die nachträgliche Herabstufung bereits verhängter Sanktionen erlaubt. D.h.: Alle Sanktionen müssten fallen, wenn die erste Sanktion der Kette unrechtmäßig ist!

So weit zur Theorie -
und jetzt zur Praxis:
DIE ERSTE SANKTION IN MEINER KETTE I S T UNGÜLTIG!

Um nicht allzu lächerlich dazustehen, weil durch die fehlerhafte Arbeit des Jobcenters "der frechste Harzer aller Zeiten" plötzlich ALLE seine Sanktionen erlassen bekommen müsste, versucht das Jobcenter jetzt, eine "Klageabweisung" zu erwirken. D.h. es versucht die Klage gegen die erste Sanktion an und für sich zu verhindern.

Auch der Grund seines Impulses wird von ihm selbst ausgesprochen :
Statt, wie in § 44 SGB X, Absatz 1 gefordert, den Bescheid, weil er rechtswidrig ist, VON SICH AUS zurückzuziehen, teilt das Jobcenter mit,
dass an ihm festgehalten wird, weil er "die Grundlage für weitere nachfolgende Leistungsminderungen" bildet.
S. http://grundrechte-brandbrief.de/Prozesse/1-KLAGE-30%25-Sanktion/2018-07-26-JC-to-SG-Aufrechterhaltung-der-30PS-anonymisiert.pdf 

Ich habe dem Ansinnen des Jobcenters natürlich widersprochen:
"Das Jobcenter signalisiert mit seinem Satz, dass es am streitgegenständlichen Sanktionsbescheid festhält, weil er die Grundlage für weitere nachfolgende Leistungsminderungen bildet (s. sein Schreiben vom 26.07.2018, Absatz 1), dass es ihm nicht um Recht und Gesetz, sondern um rechts-ferne Überlegungen geht.
Bei einer FOLGE-sanktion zu prüfen, ob die vorangegangenen Sanktionen, auf denen sie aufbaut, rechtmäßig sind, ist gesetzlich vorgesehen. Eine ERST-sanktion so zu behandeln, dass FOLGEsanktionen nicht gefährdet werden, dafür gibt es im Recht keine Grundlage."
S. http://grundrechte-brandbrief.de/Prozesse/1-KLAGE-30%25-Sanktion/2018-08-08-RB-to-SG-Antwort-auf-JC-30-PS.pdf

Da ich schon lange nicht nur dem Jobcenter sondern auch den Richtern nicht mehr traue - in KEINEM meiner Prozesse hat das RECHT bisher irgendwie gegolten * - bin ich auf die Antwort des Richters in dieser Beziehung natürlich sehr gespannt.

Zu den Akten geht es hier >>
http://grundrechte-brandbrief.de/BUKA-berichte-ereignisse-2018.htm#2018-10-05-b

Mit herzlichem Gruß,
Euer Ralph

Montag, 3. September 2018

Offene oder geschlossene Grenzen


Offene oder geschlossene Grenzen -
und die Lösung durch das Grundeinkommen.


Eine Positionierung in schwierigen Fragen.

Die Position der offenen Grenzen halte ich absolut für unproblematisch und auch absolut für unabwendbar und notwendig richtig in einer friedlichen, demokratischen, von "unten" organisierten Welt.

In einer Welt, die aus höchst eigensüchtigen Geldinteressen "von oben" gesteuert, von einer hetzerischen Presse getrieben, undemokratisch und von Kriegen gebeutelt ist, halte ich sie für problematisch. Da dient die Position der offenen Grenzen den Mächtigen als Mittel, den inneren Zusammenhalt der Völker durch den Clash der Kulturen so zu zerstören, dass Einmütigkeit an der Basis und Widerstand gegen die Herrschenden unmöglich wird.

In diesem Spiel befinden wir uns - und wie da zu handeln und zu denken ist, ist mir (noch) ein Problem.

In Syrien, in Afrika, in den osteuropäischen Ländern sind unsere militärischen Einsätze, unsere wirtschaftlichen Einflussnahmen, ja selbst unsere "Entwicklungshilfe" Verursacher und Mitverursacher der Fluchtbewegungen.
Wenn man da - ohne energisch die Fluchtursachen abzuschalten !!! - einfach "offene Grenzen" fordert, fördert man hier eine Überflutung des Landes - und weil nicht alle Bürger sich das gefallen lassen, den Bürgerkrieg.
Wenn man da - ohne die Fluchtursachen abzuschalten !!! - einfach die Grenzen schließt, fördert man hier einen Zynismus und eine a-Moralität, die ebenfalls in gesellschafts-zerstörende Prozesse münden, und draußen die Vernichtung der Völker.

Retten können beide Positionen weder uns noch die Flüchtlinge:
Durch die erste Position (Grenzen auf) werden die Flüchtlinge aus dem Krieg in ihrem Land in ein Land eingeladen, in dem sich durch den Clash der Kulturen ein direkt gegen sie gerichteter Krieg und ein Krieg der Bürger untereinander entwickelt.
Durch die andere Position (Grenzen zu) vergiftet sich das Klima im abgeschotteten Land - und draußen verläuft das große Sterben.


Ich persönlich denke:
Wir müssten jetzt eine Offensive: "Grundeinkommen in Syrien" und "Grundeinkommen in Afrika" starten. Das würde die Situation zwischen den Völkern entspannen, wir hätten ein Mittel der Solidarität in der Hand, welches die Fluchtursachen auslöscht, die Geflohenen würden wieder mit Hoffnung auf ihre Länder sehen - und sowohl den Nazis als auch den mächtigen Wirtschafts- und Geldmagnaten würde die Basis ihres Wirkens entzogen.

Berlin, den 03.09.2018
Ralph Boes

Donnerstag, 12. Juli 2018

Der Wille zur Vernichtung - Teil IV


Der Wille zur Vernichtung (Teil lV)
"Die Zumutbarkeit einer Verpflichtung scheitert nicht an einer fehlenden Eigenleistungsfähigkeit"
(Jobcenter Berlin Mitte)
Das LSG gibt dem Jobcenter recht!
Verfassungsbeschwerde ist eingereicht

Liebe Freunde, ich berichte:
Bisher bekannt:
Ich war 100-Prozent sanktioniert, sollte während der 100-Prozent-Sanktionierung (d.h., kein Geld für Essen, Wohnung, Krankenkasse) aber weiter Bewerbungen schreiben und die Bewerbungskosten dafür vorstrecken.
Auf meinen Einwand, dass das nicht ginge, reagierte das Jobcenter mit der einleuchtenden Argumentation, dass "die Zumutbarkeit einer Verpflichtung nicht an einer fehlenden Eigenleistungsfähigkeit scheitert" - und hat mich wegen der unterlassenen Bewerbungen gleich weiter sanktioniert.
Meinem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wurde vom Sozialgericht Berlin unmittelbar stattgegeben, weil aus Sicht des Gerichtes sowohl der der Sanktion zugrunde liegende Eingliederungsverwaltungsakt als auch der Sanktionsbescheid rechtswidrig waren. 
So weit so gut.
Das Jobcenter hat dann allerdings gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes beim Landessozialgericht Beschwerde eingelegt.
Das Landessozialgericht hat jetzt im Sinne des Jobcenters geurteilt, dass der einstweilige Rechtschutz nicht zu gewähren sei, weil - und jetzt kommt es: die Sanktion trotz der (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit von Eingliederungsverwaltungsakt und Sanktionsbescheid gültig sei. EGVA und Sanktionsbescheid seien nicht zu überprüfen, weil sie "Bestandskraft" hätten.
Außerdem hätte ich immerhin die Möglichkeit gehabt, Widersprüche und Klagen zu schreiben. Da hätte ich statt dessen auch Bewerbungen schreiben können.
Bingo, Herr Richter! - Da sag mal einer was dagegen. 
Weil diese Entscheidung "endgültig" und damit der Rechtsweg erschöpft war, haben wir jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Die Argumentationen der Verfassungsbeschwerde sind u.a.:
Verwaltungshandeln muss dem Rechstaatsprinzip entsprechen. Es muss daher grundsätzlich einer richterlichen Kontrolle zugänglich sein. Diese muss das Verwaltungshandeln prinzipiell nicht nur auf seine völlige Nichtigkeit sondern auch auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen können. Dies gilt insbesondere in grundrechtssensiblen Bereichen. ...

§ 44 SGB X bestimmt sogar, dass rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte von der Behörde selbst zurückgenommen werden MÜSSEN:
Zitat: “Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.”

"Für die Klagen sind mir die Mittel (Papier, Porto, Fax, Drucker) von Unterstützern meines Hartz-IV-Widerstandes zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden. Von Seiten des Vereins „Bürgerinitiative bedingungsloses Grundeinkommen e.V.“ durfte ich zudem kostenlos das Internet nutzen. Für ein den von ihm unterstützten Widerstand brechendes Bewerbungsschreiben hätte mir der Verein weder sein Internet kostenlos zur Verfügung gestellt, noch hätte er mich mit Papier und Porto etc. für Offline-Bewerbungen unterstützt. Ich hätte also Papier, Mappe, Foto, Porto selbst finanzieren müssen bzw. das Geld aufbringen müssen, das erforderlich gewesen wäre, in einem Internetcafe Job-Recherchen durchzuführen und online Bewerbungen zu schreiben. Dafür war bei einer 100%-Sanktionierung kein Raum."
Weit über 90 Prozent von Verfassungsbeschwerden werden vom BVerfG NICHT angenommen. Ich bin jetzt gespannt, wie es mit dieser Verfassungsbeschwerde geht.
Herzlichst,
Euer Ral
ph


Mittwoch, 25. April 2018

Der Wille zur Vernichtung III

 
"Die Zumutbarkeit einer Verpflichtung scheitert nicht an einer fehlenden Eigenleistungsfähigkeit"

Nachdem das Jobcenter mit der hier angegebenen Formulierung mir eine 100-Prozent-Sanktion verabreicht hat -
ich dagegen einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt habe
und das Jobcenter alles getan hat, um den einstweiligen Rechtschutz zu verhindern
hat das Sozialgericht Berlin ...

Wow! Die erste positive Entscheidung in meinem Fall.
So weit so gut?
Nein!
Das Jobcenter hat gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes beim Landessozialgericht Beschwerde eingelegt, mit Gründen, die seine asoziale und finstere Gesinnung deutlich zu Tage treten lassen.

Auf die Beschwerde habe ich eine Erwiderung geschrieben ...
Auf die Antwort des Landessozialgerichtes bin ich jetzt gespannt.


Samstag, 31. März 2018

Der Wille zur Vernichtung


Der Wille zur Vernichtung 
Liebe Freunde - 
wenn jemand um 100 Prozent sanktioniert ist, also kein Geld für Essen, Wohnung und Krankenkasse erhält - und auch nichts Angespartes besitzt - kann man von ihm dann verlangen, Bewerbungskosten vorzustrecken?.
Nein?
Das Jobcenter sieht das anders: 
"Die Zumutbarkeit einer Verpflichtung scheitert nicht an einer fehlenden Eigenleistungsfähigkeit" 
hat man mir beschieden -
und eine weitere 100-Prozent-Sanktion verhängt.
Das ist der blanke Wille zur Vernichtung, wie er in allen Strukturen des Jobcenters wirkt (s. etwa hier >>), nur nicht immer so offen.
Natürlich habe ich im Jobcenter Widerspruch
und bei Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz eingelegt.
Ob das allerdings Wirkung hat ???
Herzlichst, euer Ralph