... auf meine Anfragen vom
16.03. und
17.04.2012
1.)
"In
Beantwortung des o.g. Schreibens teile ich folgendes mit: ein
Sanktionstatbestand liegt nicht vor."
2.)
Verwaltungsakt ist erfolgt - Lex Boes ist abgeschafft!
Verwaltungsakt ist erfolgt - Lex Boes ist abgeschafft!
" (...) Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der
Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Monat - beginnend mit dem Datum der
Unterzeichnung - jeweils mindestens 8 Bewerbungsbemühungen (...)
Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von
Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen. (...)"
3.)
Die Sachbearbeiterin ist für diesen Akt einfach ausgewechselt worden.
Die Sachbearbeiterin ist für diesen Akt einfach ausgewechselt worden.
Das ganze Schreiben gibt es hier >>
Auf meine Antwort bin ich jetzt selbst gespannt :-)
Wer gute Ratschläge hat, bitte unten in die Kommentare eintragen.
Widerspruch einlegen.Nötigung usw. erwähnen
AntwortenLöschenDa sieht man mal wieder.....alles häng vom Sachbearbeiter ab!
AntwortenLöschenSo...an dem Punkt bin ich auch grade! Nur will mein Anwalt den VA nicht wegen der grundsätzlichen Unvereinbarkeit mit dem GG angreifen sondern nur wegen inhaltlichen Fehlern. Er meint das mit dem GG wird nix. Toll! :-(
Das mag sein. Man kann aber beides versuchen. Schlag ihm mal vor, er soll den VA wegen inhaltlicher Fehler angreifen, gleichzeitig aber ausführlich die GG-Problematik anschneiden (und ggf. um Stellungnahme bitten).
LöschenHat der Anwalt auch erklärt, wieso das nix wird? Würde mich mal interessieren.
Wenn man sowieso schon beim Anwalt ist, kann man durch Ihn eine Akteneinsicht anfordern. Das mögen die vom Amt überhaupt nicht. Dann müssen sie nämlich die Akte auf Fordermann bringen mit Stellungsnahme, wie sie glauben, dass jemand wieder in Arbeit kommt. War jedenfalls bei mir so. Und es ist auch nicht verkehrt, wenn man mal weiß, was da so über einen drin steht. Viel Erfolg!
LöschenHallo ?
LöschenHabe selber meiner per VA zugestellten EnVB widersprochen und zwar nicht wegen der geforderten 12 Bewerbungen pro Monat sondern ausdrücklich wegen der dort genannten Sanktionen und mit Verweis auf das GG und das Urteil der Bundesverfassungsgericht v. 9.2.2010. Eine große Hilfe dabei war mir das Buch von Chris Wolker " Wehrt Euch mi §§ ".
Und siehe da : Das JobCenter hat die EnVB im vollem Umfang aufgehoben. Dein RA ist ein entweder ein Weichei oder kennt sich nicht aus. Grüße knarf
Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
LöschenServus Knarf......
Löschenkannst Du mir bitte den erfolgreichen Widerspruch EGV per VA nach Chris Wolker bitte mailen - Danke im voraus !
Ich denke, man sollte sich die Vollmacht zeigen lassen, die Frau K. berechtigt, im Nahmen der Agentur zu handeln. Danach jeden einzelnen, also Frau K, Ihren Vorgesetztem, dessen Vorgesetzten usw., vor dem Bundes-"Verfassungs"-Gericht zur Verantwortung ziehen.
AntwortenLöschenEine weitere Frage: Mit welcher Berechtigung darf ein Jobcenter mit Angestellten - es handelt sich ja hier NICHT um ein AMT mit staatsbediensteten BEAMTEN - ein Gesetz wie das SGB durchsetzen?
Es kommt einem aber irgendwie so vor, als hätte man es hier mit einem Amt zu tun, welches berechtigt ist, den Staat zu vertreten.
Bei Gerichten / Staatsanwaltschaft / Polizei etc. ist ein Schreiben/Urkunde nur gültig, wenn es von einem Beamten (Richter etc.) leserlich unterschrieben worden ist.
Ich lasse auch nicht irgendeine Privatperson in meine Wohnung, auch wenn sie irgendeinen "Durchsuchungsbefehl-ähnlichen" Zettel in der Hand hält (Sozialdetektive).
Diesen Sachverhalt sollte man klären: Handelt es sich hier um einen grundsätzlichen Fehler in der Form? Wir haben es mit angestellten "Privatpersonen" zu tun - wodurch sind die befugt, Recht und Ordnung durch zu setzen?
Stellt sich das als Grundfehler heraus, dann kann man u.U. alles, was das Jobcenter tut ignorieren und trotzdem auf den gesetzlichen sachverhalt pochen, dass einem die Grundsicherung zusteht?
Dann sollen die erst ein Mal einen ordentlichen Beamten schicken. ;-)
Meines Wissens sind die Leute teilweise bei der Kommune angestellt und teilweise bei der BA.
Löschenauch ich bin auf Ralphs Antwort gespannt, es scheint sich im kreis zu drehen, nur nicht schwindelig machen lassen - Widerspruch muss erfolgen,
AntwortenLöschenwie es mit einer Klage aussieht kann ich nicht beurteilen, aber wenn ich so lese was das Sozialgericht an Entscheidungen fällt wird es mir nur noch übel und die Sklaventreiber freuen sich weiter...
Gerichtsentscheid: Stundenlohn von 5 Euro ist zumutbar
Höchstrichterliche Entscheidung: Arbeitssuchende dürfen ein Jobangebot durch die Agentur für Arbeit nicht ablehnen, weil ihnen der Lohn zu niedrig ist.
Arbeitssuchende dürfen ein Jobangebot nicht mit der Begründung ablehnen, der Lohn sei zu niedrig. Das hat das Bundessozialgericht nun entschieden. Eine Arbeitssuchende hatte ein Jobangebot durch die Agentur für Arbeit abgelehnt, weil ihr der Stundenlohn von 5,37 Euro zu niedrig erschien.
Daraufhin setzte das Arbeitsamt die Bezüge für die Frau vorübergehend aus. Die Frau klagte gegen den Entzug des Arbeitslosengeldes.
Das Bundessozialgericht entschied nun, dass die Agentur für Arbeit die Zahlungen an die Arbeitssuchende zu Recht einstellte, weil der Nettolohn, den der potenzielle Arbeitgeber bereit war zu zahlen, höher gewesen wäre als ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Da die Frau durch das Arbeitsverhältnis in keine finanziell schlechtere Lage gekommen wäre, sei das Argument des zu geringen Lohnes nicht relevant hieß es in der Urteilsbegründung.
Quelle
http://www.deutsche-mittelstands-nachrichten.de/2012/05/42341/
Besonders gravierend die schräge Urteilsbegründung: "Da die Frau durch das Arbeitsverhältnis in keine finanziell schlechtere Lage gekommen wäre, sei das Argument des zu geringen Lohnes nicht relevant hieß es in der Urteilsbegründung." - Dann können wir alle gleich zum Nulltarif arbeiten, denn durch aufstockende Leistungen würden wir dadurch nicht finanziell schlechter gestellt werden, als z.B. mit 3,50 €. Das ist ein Dammbruch-Urteil zur Zwangsarbeit. Man stelle sich vor, alle Firmen feuern jetzt - nach diesem Urteil - alle ihre Mitarbeiter, jeden einzelnen, lassen sie bei Hartz IV schmoren und stellen sie wieder ein, für 20 Cent die Stunde. Dann arbeitet die ganze Republik zum Sklaventarif. - Richter die solche Urteile fällen, gehören in irgendwas eingewiesen.
LöschenDas sehe ich auch so. Inzwischen kenne ich drei Hartz IV Bezieher, die beim Psychiater gelandet sind. Früher ging man zum Arzt, wenn man krank war, heute rennt man dahin um gesund zu bleiben. Krankschreiben lassen um den Druck und ganzen Wahnsinn eine zeitlang zu entfliehen.
LöschenDieses Urteil behandelte einen Fall aus 2002 nach der alten Gesetzgebung,Lohn etc.. von daher vermutlich kein Dammbruch-Urteil worauf sich die Sklaventreiben stützen könnten. Aber hier in der BRD ist alles möglich.
LöschenIch weiß es gibt sehr wohl ein Gerichtsurteil, darin heißt es , das man nicht unter dem Lohn zu arbeiten gehen muss, der unter dem ganzen Alg2 liegt. Habe nur leider nicht das Urteil und Nr. per Hand.
Löschenich wundere mich ein wenig was es da zu überlegen gibt, aber vielleicht hab ich ja auch was übersehen. was sie dir hier anbieten ist ja eine ganz reguläre eingliederungsvereinbarung und hat nix damit zu tun was du gefordert hattest. immer noch dieselben vorschriften und die androhung von folter!
AntwortenLöschenda gibt´s für mich nur eine antwort: nö!
Widerspruch einlegen per Anwalt.
AntwortenLöschenVerwaltungsakt ist Entmündigung, entmündigt werden aber nur geisteskranke Menschen. Hier wurde ganz klar dargelegt, warum die Vereinbarung nicht akzeptiert wird.
Es gibt schon H4-Empfänger ohne EGV mit Verzicht auf einen Verwaltungsakt. Hier müsste der Anwalt mal klären, wieso und warum Unterschiede in den Ländern zugelassen sind.
Auf jeden Fall führt die Verweigerung der EGV nicht zu Santionen, das wurde mittlerweile gesetzlich geregelt, und sanktioniert bist Du deshalb auch nicht.
Vorsicht bei der Auswahl des Anwalts, da hatte ich beim ersten Mal großes Pech. Manche Anwälte behandeln H4-Empfänger genauso besch..., wie die auf dem Amt und nicht jeder Anwalt mag gegen Stadt und Land vorgehen. Beim zweiten mal habe ich mich vorher bei der Gewerkschaft nach guten Anwälten erkundigt, dann lief es schon viel besser.
Wenn Du, lieber Ralph, dich für rechtliche Hilfe, es steht Dir ja jetzt Rechtskostenbeihilfe für den Widerspruch zu, entschieden hast, berichte doch bitte, wie Du Deinen Anwalt gefunden hast.
Das mit den Anwälten kann ich verstehen, leider gibt es kaum noch Anwälte die "wirklich gerne" Hartz4er vertreten möchten.Der erste Hinweis ob der Anwalt eine gute Einstellung zu Ihnen hat, können Sie daran sehen, ob er Ihnen zum Beratungsschein noch zusätzlich die 10.-€ abnimmt.Teilweise liegt es auch daran, das die Gelder für die PKH sehr sehr schleppend ausgezahlt werden, selbst die Beratungshilfe gibt es nur noch sehr umständlich, mit etlichen Formularen.Sollte der Rechtspfleger sich quer stellen hilft immer schnell der Hinweis, das man zur Antragstellung der Beratungshilfe beim rechtspfleger erscheint, er ist verpflichtet den Antrag dann mit Ihnen auszufüllen, das bedeuet zusätzliche Arbeit, dann geht es auf einmal immer sehr schnell mit dem Antrag. Dazu darf sich der Rechtspfleger keine Fehler erlauben, weil er sich sonst der Amtshaftung schuldig macht und das Persönlich!
Löschenwww.P-d.B.de
Ein Wort zu der Antwort vom Amt:
AntwortenLöschen"ein Sanktionstatbestand liegt nicht vor."
Diese Aussage ist richtig, denn es lag vorher keine Eingliederungsvereinbarung oder ein ersetzender VA vor. Sanktionen sind nur mit EinV bzw. VA möglich.
Der restliche Verweis auf die Paragraphen des SGB II ist Augenwischerei, denn das ist nicht die Art von Informationspflicht, die gefordert wurde.
Meine ganz persönliche Meinung: Die Antwort entstand aus Zugzwang heraus. Sie mussten antworten, das haben sie getan. Der Rest ist Geschwurbel um davon abzulenken, dass sie ganz genau wissen, das die Grund- und Menschenrechte eben unverfügbar sind. Aber das dürfen sie natürlich nicht sagen.
Die Eingliederungsvereinbarung per VA ist Kraftmeierei. Sie wollen wissen, wie weit Hr. Boes geht. Legt er Widerspruch ein können sie dem bequem stattgeben, Thema erledigt. Ich glaube nicht dass sie den Widerspruch zurückweisen. Denn das öffente den Klageweg, den sie sicher immer noch fürchten. (Aber wie gesagt: Das ist nur meine Meinung!)
"ein Sanktionstatbestand liegt nicht vor" - Soweit ich diese Geschichte verfolge, ist diese Aussage doch falsch, oder? Ich meine, Ralf hat doch (mit Anlauf und Ansage) JEDEN Tatbestand verwirklicht (abgesehen vielleicht von Verstößen gegen die Meldepflicht), der gem. SGB II hätte sanktioniert werden müssen, oder nicht?
AntwortenLöschenMir drängen sich nach Antwort im wesentlichen zwei Fragen auf:
Ist die Formulierung "ein Sanktionstatbestand liegt nicht vor" ein verschleiertes Eingeständnis des Umstandes, das ein Befolgen der Regelungen aus dem SGB II tatsächlich verfassungswidrig wären und aus diesem Grund tatsächlich nicht sanktionierbar sind? Der Verwaltungsakt, soweit ich ihn überflogen habe, ist Standard, einziger manueller Eingriff ist die "8", die die Anzahl "Bewerbungsbemühungen" konkretisiert. Auf das bisherige Handeln von Ralf wird nirgends eingegangen.
Falls ich mit der ersten Vermutung daneben liege (wahrschaunlich wohl, aber manb wird ja wohl nochmal träumen dürfen, oder...?): Ist der Verpflichtung der AfA zur Auskunftserteilung tatsächlich damit genüge getan, das IRGENDEINE Antwort gegeben wird? Falls nicht, ist der weitere Rechtsweg doch eigentlich schon vorgezeichnet, oder?
Beste Grüße an Ralf und alle Weggefährten,
Hoffensterchen
Es wurden zwar alle Verpflichtungen sabotiert, allerdings spricht das SGB II hier eine klare Sprache:
Löschen§ 31 SGB II: (...) in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt (...) festgelegte Pflichten zu erfüllen, (...)
Bislang gab es die Lex Boes, d.h. keine Eingliederungsvereinbarung und auch keinen VA. Folglich durfte auch nicht sanktioniert werden. Das lässt sich dann in die schönen Worte "ein Sanktionstatbestand liegt nicht vor" packen.
"2. Bemühungen von Herr Ralph Boes zur Eingliederung in Arbeit
LöschenSie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Monat - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 8 Bewerbungsbemühungen ..."
Keine Unterzeichnung, dann wohl auch kein sinnlos bewerben ? :-)
Mit der gebührlichen Entschuldigung:
AntwortenLöschenRalf = Ralph
Sorry nochmal!
Hoffensterchen
Lieber Ralph,
AntwortenLöschenzunächst herzlichen Dank für dein tolles Engagement gegen die vielfach grundgesetzwidrige Hartz-IV-Gesetzgebung.
Natürlich bleibt dir nichts anderes übrig, als zu widersprechen - wie es ja G. und U. S. erfolgreich getan haben. Und das Jobcenter wird daraufhin zwangsläufig den Verwaltungsakt aufheben müssen - wie eben bei G. und U. S. geschehen - auch weil damit eine Klage vor dem Verfassungsgericht ausgehebelt wird. Es ist also letztlich tatsächlich ein Drehen im Kreis mit der Wirkung, dass nie ein Sanktionstatbestand vorliegen wird und du somit ein (fast) bedingungsloses Grundeinkommen beziehst, was nur leider nicht ausreichend hoch ist.
Und wenn nun genügend viele Hartz-IV-Betroffene in ähnlicher Weise verfahren, werden zumindest die Sanktionsparagraphen letztlich wirkungslos - ein erster kleiner Schritt hin zum realen BGE.
Weiter so!
Lieber Ralph,
Löschendie letzte EGV wurde nicht unterschrieben? Dürfen sie nach so langer Zeit jetzt erst den VA vornehmen?
Ich würde den Widerspruch von G. und U. S. als Vorlage nehmen und genauso den Widerspruch einlegen, gleichzeitig mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde, dass Deine Briefe nicht beantwortet wurden.
Viel Erfolg und und vor allem nimm dir Zeit für RUHE zum Entspannen um Deinen Brief zu schreiben.
Lieben Gruß von sabine
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen.
AntwortenLöschenLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 04.04.2012,- L 15 AS 77/12 B ER -
Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=0C666606857A0F7DE493017BB5C9E852.jp94?doc.id=JURE120008716&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Der Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 I Satz 6 SGB II mit den Entscheidungen des
- Sozialgerichts Bremen, Beschluss vom 05.03.2012 – Az.: S 28 AS 266/12 ER
- LSG Niedersachsen – Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 – Az.: L 15 AS 77/12 B ER
...nicht nur zur Teilrechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts führen, sondern dieser unter Berücksichtigung des mit einer Eingliederungsvereinbarung verfolgten gesetzgeberischen Konzepts als insgesamt rechtswidrig angesehen werden muss.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.“
Viele Grüße das Team vom BSG-Celle 2012 e. V.
Hallo Ralph,
AntwortenLöschenich verfolge deinen Kampf gegen das Jobcenter mit großem Interesse!
Sollte ein Verwaltungsakt in diesem Fall nicht erfolgen, dann wäre das ein absoluter Freibrief für jeden Transferempfänger. Also einfach einen Antrag auf ALG II ausfüllen und dann ohne eine "Vereinbarung" zu Hause bleiben, so geht das auch nicht richtig! Das Jobcenter hat da überhaupt keine andere Möglichkeit!
Den genauen Inhalt dieser Vereinbarung muss man natürlich für jeden Einzelfall fair und zutreffend ausarbeiten. Es ist also angebracht und nachvollziehbar, eine entsprechende Vereinbarung selbst zu verfassen und dann auch zu unterschreiben.
Ist eine Vereinbarung für den Einzelfall bereits erstellt und sollte sie dem Jobcenter vorliegen, ist diese ggf. für jeden Bewilligungszeitraum erneut mit der Unterschrift zu bestätigen. Dies kann dann auch über den Postweg erfolgen und spart dem Jobcenter unter anderem viel Verwaltungsarbeit.
Wird die eigens erstellte und vorher kurz erörterte Vereinbarung vom Jobcenter nicht akzeptiert und sollte des Weiteren ein Verwaltungsakt erfolgen, so bleiben natürlich nur noch der Widerspruch und die Klage! Diese Klage hätte gewiss für alle H4-Unterdrückten einen sehr hohen Stellenwert.
Vielleicht noch eine Anregung. Ein "Vlog" auf der Website über die aktuellen Ereignisse wäre toll? Für die Implementierung der Videos auf der Website wäre ich bei Bedarf auch gerne behilflich :)
Kann es sein, dass man über den Firefox nichts in diesen Blog reinposten kann? Mit dem Safari geht es!
Vielen Dank für dein Engagement und WEITER so!
Das ist ja alles gut und schön, gute Tipps, echt klasse...nur was man hier vergessen hat: Ralph möchte ja eine Sanktion.Was nützt da jetzt zb. klagen?
AntwortenLöschenDie ganze sache würde sich wieder ein halbes Jahr hinziehen, sogar noch länger.Ich finde Widerspruch einlegen, ganz klar (ist wichtig, wenn man mal vor Gericht -in dem falle BVG möchte).In dem Widerspruch aber erwähnen, das man gewillt ist zb. den aufenthaltsort zu verlassen, das man 8 Stellen bewerbungen zu hoch empfindet..überhaupt den ganzen VA lächerlich machen und nicht anerkennen-denn es soll ja eine SANKTION her.
Wäre diese richtung nicht mal eine überlegung wert?
Zunächst erstmal: Es heißt BVerfG. BVG ist etwas anderes. ;)
LöschenUm Sanktionen auf Teufel komm raus zu provozieren reicht es, einfach mal einen Termin oder eine "Einladung" zu vergessen und am nächsten Tag mit "keine Lust" zu begründen.
Es nimmt schon makabere Züge an, wenn das Jobcenter tricksen muss, um Sanktionen NICHT auszusprechen. :))
Meine Vermutung: die haben eine völlig UNWISSENDE Frau eingestellt, die
AntwortenLöschendas jetzt gemacht hat. Die andere hat vielleicht gekündigt oder sich
befördern lassen - hauptsache sie muss das nicht unterschreiben.
Ich würde zunächst der Frau K... ein Exemplar des Brandbriefes schicken -
nebst Mitarbeiter-Rechtsfolgenbelehrung.
Ich denke, die EGV per Verw. Akt hat keine Gültigkeit, weil man Dir und
der Vermittlerin auf diese Weise KEINE CHANCE gegeben hat zu einem
Gespräch. Ich denke, bevor eine EGV per Verwalt. Akt erlassen werden darf,
muss erst ein Gespräch oder sonstige dies betreffende Korrespondenz
stattgefunden haben.
Ich würde wohl auch noch um einen Termin bitten bzw. selbst einen machen -
die "umkehrnummer" gefällt mir ja an Deiner Aktion am besten.
Nach dem Motto: Am Mittwoch in 2 Wochen um 10 Uhr etc. pp, versehen mit
der Bitte, dass SIE reagiert, ob sie kann oder nicht. Ich kann ihr auch
ein Ankreuzformular machen, worauf sie Gründen mitteilen kann, warum sie
Dich nicht am betreffenden Tage einladen kann.
Ich kann den Termin mit Ihnen nicht machen weil
- ich bin nicht mehr für Ralph Boes zuständig
- Meeting mit dem Team
- anderer Kunde beansprucht mich zu der von Ihnen vorgeschlagenen Zeit
- ich muss Resturlaub nehmen
- Furcht vor einem Treffen, in dem man von Mensch zu Mensch über die EGV
reden kann
an weiteren Terminen bezüglich der Klärung des Falles Boes bin ich
weiterhin interessiert/nicht interessiert
LG,
Frigga
Es erscheint schwierig Sanktionen verhängt zu bekommen, wenn man entsprechend seiner Ankündigungen rechtliche Schritte einleiten zu wollen, inständig auf diese hofft. Dieser Erkenntnis folgend, und um den Angestellten der Jobcenter, die die Rechtswidrigkeit weiter Teile des SGB II nicht sehen wollen / dürfen / können / sollen, deutlich zu machen, dass sie sich, als Ausführende dieser grundgesetzwidrigen
AntwortenLöschenGesetzgebung, perönlich schuldig und strafrechtlich verfolgbar machen, sollten Strafanzeigen nicht mehr nur in Betracht gezogen werden, sondern auch mit Fristsetzung tatsächlich erfolgen. Eine Fristsetzung bis zu der dann tatsächlichen folgenden Strafanzeige würde vielleicht dazu führen, dass "Sanktionsvermittler" gezwungenermaßen vermehrt von ihrer Monstrationspflicht gebrauch machten und damit die nächst höhere Entscheidungsinstanz involvierten, um sich selbst nicht einer Strafverfolgung auszusetzen.
Wahrscheinlich würden die erflehten Sanktionen dann immer noch nicht ausgesprochen, doch zu mindest würde eine vermeintliche Rechtssicherheit aufseiten der Jobcentermitarbeiter ins Wanken geraten und hoffentlich zu einer Nachdenklichkeit jedes einzelnen mit den entspechenen Konsequenzen führen, wenn denn noch ein Mindestmaß rechtlichen und sozialen Bewusstseins vorhanden ist, wie es von Bürgern eines
demokratischen und sozialen Bundesstaates erwartet werden darf.
MfG
Remonstrations-...
LöschenMann, ich wußte ja gar nicht, daß ohne EGV nicht sanktioniert werden darf! Wenn Du (Ralph) die ganze Zeit eine Sanktion wolltest, um endlich zu klagen, dann war es ja gemessen daran voll blöd (nicht boese gemeint), keine EGV zu unterschreiben!!! ;-DDD (Finde ich gerade sehr lustig.)
AntwortenLöschenWie Du jetzt endlich an Deine Sanktion kommst (meiner Meinung nach): Du schreibst einen Brief, in dem steht, daß Du selbstverständlich keine Bewerbungen schreiben wirst, und zwar nicht aus einem wichtigen Grund, sondern aus Prinzip!!!!
Schriftlich, denn wenn Du es bloß mündlich erzählst, können sie es als Schall und Rauch betrachten.
Dann hast Du Gelegenheit, dieses Prinzip weiter zu erläutern, doch wenn Du wirklich, wirklich, eine Sanktion willst, dann rate ich Dir, darauf zu verzichten, denn sonst legen sie es Dir unversehens doch als wichtigen Grund aus und geben Dir wieder keine Sanktion!
Diesen Brief fotokopierst Du, gehst zum Tresen, gibst ihn ab und läßt Dir auf die Kopie einen Eingangsstempel geben.
Damit ist es hundertprozentig amtlich und aktenkundig, daß Du ohne wichtigen Grund, aber mit gültigem Verwaltungsakt gegen diesen verstoßen hast. Da müssen sie Dir eine Sanktion geben.
Oder du argumentierst wieder mit dem GG, in einer allgemeinen Form, die sich auf alle Forderungen jedes möglichen Verwaltungsaktes bezieht, die jeder sofort kopieren kann, falls sie es bei Dir durchgehen lassen. In dem Fall auch sofort als Reaktion auf den VA, Brief: Nömachichnich, weil Grundgesetz.
Falls das durchgeht und sie Dich nicht sanktionieren, kann es jeder sofort nachmachen. Bloß sie haben, glaube ich, auch ewig Zeit, um sich zu entscheiden, ob sie sanktionieren...
Mal abgesehen vom Klagen und Co.: eine Sanktion kassieren müsste doch jetzt mit der Bewerbungsauflage relativ einfach sein.
AntwortenLöschenIch glaube kaum, dass Ralph sich regelkonform bewerben wird - wenn dann doch wohl nur so wie Micha!
Ein Aufruf auf der Webseite von Ralph, dass man ihn bei keiner Firma anstellen möge, da er sonst keine Sanktion kassieren könne, kann das ganze würzen.
So von wegen vorsätzlich negative Äußerung gegenüber möglichen Arbeitsverträgen.
Dann könnte man noch paar Unternehmerstrohmänner finden, die Ralph anrufen oder von sich aus zum Arbeiten einladen - was er ablehnt. Auf Anrufe reagiert er ja nicht mehr wegen Überlastung.
Die Strohmänner beschweren sich dann beim Amt: Herr Boes hat den ihm angebotenen Porno-kugelschreiber-Vertreter-Callcenterjob nicht angenommen! Er will nicht für 50 cent meine Fußnägel schneiden... wir haben ihm das angeboten, er ist Hartz IV, so geht das doch nicht!
Übrigens könnten sich alle Hartz-IV-ler gegenseitig so Sanktionen an den Hals hetzen: ich hab dem doch einen Job angeboten oder vermittelt und der hat sich darauf nicht beworben!
Das wird ein richtiges Wirrwarr, besonders wenn überall gefakte Unternehmen und Ausschreibungen im NETZ erfolgen, die womöglich ein (anderer) zum Bewerbungenschreiben Verurteilter für sich selbst generiert hat - kein Hartzer ist in der Lage geschweige denn verpflichtet, die Ernsthaftigkeit einer Stellenausschreibung und den Ruf des Inserenten vor Bewerbungsabsendung zu überprüfen (ich sag nur Lidl und Stellenausschreibungen -> kein echtes Interesse, sondern Idee der Kundenbindung!)!
Ja genau, also Ralph, ich bestätige Dir hiermit, daß Du bei Deiner Bewerbung als, äh... ??? mein Oberguru, öh, aus eigenem Verschulden nicht von mir angestellt wurdest, weil, öh, Deine Gehaltsvorstellungen völlig überzogen waren, gemessen daran nämlich, daß ich Hartz IV beziehe und höchstens ein Euro fünfzig im Monat für Fortbildung habe (ist echt so, im Regelsatz sind für Fortbildung oder Weiterbildung oder Allgemeinbildung oder was bloß 1,50 vorgesehen. Und dann hetzen sie, daß ALG-II-Bezieher den ganzen Tag nur RTL schauen...)
AntwortenLöschenHallo Ralph,-super Aktion!Gefällt mir sehr gut, ich habe gleiche Geschichten zu Laufen. Bin seit 6 Jahren ohne EGV,ohne Sanktionen,keine Bewerbungsbemühungen-nichts.Voller Regelsatz, volle Wohnkosten,warum weiss ich nicht.Du möchtest Sanktionen-ok brauchst auf diesen VA nicht mit Widerspruch reagieren.Du hast schon gegen diesen VA verstoßen, als Du ihn bekommen hast.Richtigerweise ist das kein Ersatz einer Vereinbarung,(Vereinbarung mit weiss der Fuchs,mit wem das Jobcenter diese "Vereinbarung"getroffen hat, nur nicht mit Dir)somit verstößt Du doch schon automatisch-laut ihren eigenen Rechtsvorschriften-gegen diese "Vereinbarung"?Schreib doch den Jungs und Mädels-hallo ersteinmal...ich erwarte jetzt Ihre Sanktionen oder ich verklage
LöschenSie, wenn Sie mich nicht sanktionieren-so wie Sie es in Ihrer Rechtfolgenbelehrung festgelegt haben.
:-) Oder habe ich eine Denkfehler, vielleicht mal von der Seite herangehen.
Viele Grüsse von der Ostsee
Du darfst mich als meinen Oberguru anstellen - das geht auch mit H4, da ich ehrenamtlich arbeite :-) Besser kann man die JC´s nicht ärgern! :-)
LöschenBist Du schon, aber wir können einen Vertrag machen: Vollzeit, ohne Bezahlung (von einem Ehrenamt kann man ja mit einem Arbeitsvertrag nicht sprechen, obwohl ich mir bei weitem nicht von jedem den Oberguru machen ließe und es insofern schon, äh, die Möglichkeit gibt, dies als Ehre zu bewerten), freie Zeiteinteilung, eigenverantwortlich, selbstbestimmt. Wir können auch den Satz reinschreiben, den das JC in diesem Kompromißvorschlag einer EGV mal übernommen hatte.
LöschenKann mich erinnern, etwas Ähnliches hattest Du mir auch letzten Oktober angeboten ;-)(Bescheinigung über ehrenamtliche Mitarbeit bei der BBG zur Abwehr von Maßnahmen). (Lösch den letzten Satz ruhig, wenn er zu "offenherzig erscheint", würde ich nicht als Zensur bewerten).
Ich schicke Dir ne Mail, Betreff "Anstellung als Oberguru" ohne Text, dann weißt Du, wer Dein zukünftiger Arbeitgeber sein könnte, falls Du möchtest. Würde mich selber auch sehr geehrt fühlen, und sehe potentielle Synergien mit meinem eigenen JobCenter-Kram.
"Liebes JobCenter, meine Integrationsbemühungen waren aufgrund meiner in den letzten Monaten und Jahren geleisteten Arbeit ein voller Erfolg, und ich darf Ihnen hiermit einen Arbeitsvertrag präsentieren."
Dann soll Dir das JC erstmal erklären, daß man für Arbeit auch Geld verlangen muß, wo das JC diese Bemühungen der Erwerbslosen doch wo es kann sabotiert, indem wir in Niedriglohnverhältnisse gepreßt werden mit aller strukturellen Gewalt, die der Staat nur zu bieten hat, und schon für den Versuch von Gehaltsverhandlungen sanktioniert werden können. Die JobCenter maßen sich sogar an, unsere Arbeitskraft durch "Praktika" ganz zu verschenken (Bsp. Amazon, führt jetzt evtl. ein bißchen weit?), aber immer an Unternehmen, nie "an uns selber".
Du könntest dann darauf hinweisen, daß inzwischen sowieso über 50% der Arbeit in D ehrenamtlich geleistet wird, und Du somit besser integriert bist als Deine Sachbearbeiterin!
Solltest Du Dich für einen solchen Weg entscheiden statt für die harte Nummer mit Sanktion und Klage, könnte das einen Riesenhaufen Spaß machen, und ich wäre voll dabei. Würde aber auch den härteren Weg gutheißen und mittragen und unterstützen, sollte man nicht vergessen.
Alles Gute einstweilen!
1. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen deine ehemalige Sachbearbeiterin (vielleicht auch gegen ihren Vorgesetzten), auch wenn Sie gekündigt hat oder ihr gekündigt wurde! Wichtige und terminlich festgesetzte Aufgaben an andere Personen zu übertragen fällt unter die Kategorie "Verschleppung". Außerdem zeigst du damit, dass du keine leeren Versprechungen machst.
AntwortenLöschen2. Widerspruch gegen VA.
3. Deine neue Sachbearbeiterin über den derzeitigen Sachstand wiederholt aufklären mit Kopien ALLER Mitteilungen, Reaktionen, etc. Da die neue Sachbearbeiterin dich nicht persönlich kennenlernen konnte, musst du davon ausgehen, dass Sie sich eigentlich über den Sachverhalt und deinem Profil aus den Akten schlau gemacht haben musste -> androhung einer Klage, sofern Sie den Widerspruch gegen den VA nicht unterstützt bzw. den VA nicht selbstständig zurückzieht und den Sachstand dort fortsetzt wo die alte Sachbearbeiterin aufgehört hat.
eine gewollte sanktion zu bekommen ist bei diesem VA doch kein problem.
AntwortenLöschenin 4 wochen muß er seine bewerbungsbemühungen nachweisen. da er aber keine zusätzliche einladung nach § 59 dafür erhalten wird, muß er dort auch nicht erscheinen. ohne einladung keine fahrtkosten erstattung. ohne fahrtkosten erstattung wird das existenzminimum indirekt gekürzt, was ja unverfügbar ist.
soll heißen, anhörungsbogen wird folgen, begründung wie eben beschrieben und sanktion wird durchgeführt weil die begründung dann ,,nicht mit den gesetzen des SGB II vereinbar,, lauten wird.
Das ist ne super Idee und zeigt auch den Aberwitz der Forderungen (Geld vorschießen usw.), aber was bei einem normalen ernsthaft um Arbeit bemühten oft als Eigentor losgeht (Sanktion) und zu individualfallfixierten Rechtsstreiten führt, wird man sicher bei Ralph vermeiden.
LöschenWäre ich der Vermittler würd ich es so machen:
keine Sanktion...Dann hat er sich halt nicht beworben... fordert er Jobs ein zum Ablehnen... haben sie keine für ihn oder sagen: kaufen Sie sich eine Tageszeitung... Internet haben Sie ja sowieso für ihre ehrenamtliche Arbeit, da machen Sie halt eine Woche mal 80 statt 60 Stunden... passt schon.
Aber am Rande kommt mir eine seltsame Idee: vielleicht ist Ralphs neue Vermittlerin gar nicht so ein ausgewechseltes ahnungsloses Ding, sondern eine, die ihm auf diese Weise bewusst entgegenkommen will! Vielleicht war sie auf der Krisenstizung des Teams die einzige, die sich mutig zutraute, Ralphs Fall weiterzuführen! Vielleicht ist diese Frau ähnlich positiv-bizarr drauf wie die Hartz-IV-Romanheldin aus Juliane Beers Buch?
Mir fällt gerade noch ein, man könnte einen Brief ans Amt schreiben, in dem man sich beschwert, das man nun seit einen halben Jahr keine Arbeit angeboten bekommen hat, und diese nun einfordert.
AntwortenLöschenBeispielsweise 5 Stellen, oder einen Ein Euro Job.Bekommt man das geboten, lehnt man ab, eventuell die Gründe nicht zu hochschrauben, und dann müsste es endlich mal eine Sanktion geben.
Lieber Ralph,
AntwortenLöschenDeine Gradlinigkeit und die wachsende kritische Öffentlichkeit zeigen Wirkung! Schon diese vielen wirklich guten Kommentare belegen die Ohnmacht des JC. Offenbar erhälst Du zunehmend auch Unterstützung von Insidern, wie Mitarbeitern der JC selbst, welche sich von ihrem Arbeitgeber auch hier distanzieren. Sogar der vorgelegte Verwaltungsakt belegt die Ratlosigkeit des JC.
Im SGB 1, §1 werden Deine Grundrechte (Artikel 1, Menschenwürde) und der staatlichen Rechtsordnung (Artikel 20, Sozialstaatsgebot) aus unserem GG anerkannt, welche Prof. Dr. Christoph Butterweggesehr genau erläuterte.
Auch wenn der Versuch des JC, sowie einiger Stimmungsmacher anderswo, erkennbar bleibt, Dich auszubremsen, gibt Dir der VA die Mittel in die Hand, unserem GG Geltung zu verschaffen.
Wie bereits erarbeitet, schadet weder ein Widerspruch, noch ein Eilantrag gegen angedrohte Sanktionen vor dem Sozialgericht, doch wirklich wichtig wird nun eine Strafanzeige vor dem Amtsgericht, wegen Deiner Entmündigung, der Bedrohung Deiner Grundrechte, der Aushebelung des Vertragsrechtes und der Androhung von Folter.
Die wachsende Öffentlichkeit und kompetente Anwälte mögen Dich weiterhin begleiten!
Herzlichst! Detlef
Lieber Ralph, auf einen Verwaltungsakt muss in jedem Falle ein Widerspruch erfolgen, sonst wird er rechtskräftig. Ist er rechtskräftig, kann er nicht mehr angegriffen werden, auch wenn sich später die Rechtswidrigkeit beweisen lässt. Das würde einer nicht widerrufbaren Einverständniserklärung Deinerseits gleichkommen!
AntwortenLöschenLG Anna
Hallo Ralph, ich denke das das ganze Alg2 Gesetz nichts als "heisse Luft" ist, meiner Meinung nach verstösst es gegen sehr viele Rechte, aber wo kein Kläger da kein Richter! Ich habe die Erfahrung gemacht das das JC immer einen Rückzieher macht wenn sich anbahnt das man bei einer Klage grosse Aussicht auf Erfolg hat. Ich glaube das ist auch bei dir der Fall, man will wohl auf jeden Fall verhindern das es zu einer Grundsatzklage kommt vor einem unserer höchsten Gerichte und man damit einen Teil der "Gängelgesetzgebung" aufgeben müsste. Mittlerweile werden die Hartz Gesetze ja von höchsten Stellen kritisiert! Du bist auf einem guten Weg mit deinem Vorhaben! Also würde ich empfehlen einen guten Anwalt aufzusuchen und das Ding durchzuziehen, Grundsatzklage vor einem Hohen Gericht... Ich wünsche dir ganz viel Erfolg auf deinem weiterem Weg!!! Viele Grüße.
AntwortenLöschenHallo Ralph,
AntwortenLöschenna das ist doch ein starkes stück, ich darf mal zitieren: "Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden."
Aha, bist Du Strafgefangener des Arbeitsamtes? Zu DDR Zeiten gab es da den berüchtigten § 47 Absatz 3 für politische Gefangene, die sich gerade mal in Freiheit befanden, der besagte so ungefähr das selbe, nämlich:
"3. den Verurteilten verpflichten, sich in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik nicht aufzuhalten und den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen (§§ 51, 52 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend)."
In Natura sah das dann so aus, das man nicht mal sein Stadtviertel verlassen durfte und sich mindestens 2 mal in der Woche bei der Polizei melden mußte.
Kannste ja mal so als Vergleich benutzen.
Liebe Grüße
Matthias Härtel aus dem schönen Landshut
Gehen wir doch in der Geschichte noch ein wenig weiter zurück, da durften sich unsere jüdischen Mibürger auch nicht überall aufhalten.
LöschenAuszug:
Reglementierung im Faschismus und moderner Hartz-IV Vollzug.
In der Anordnung des Polizeipräsidenten von Berlin vom 28.11.1938 heißt es
§ 1. Straßen, Plätze, Anlagen und Gebäude, über die der Judenbann verhängt wird, dürfen von allen Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlosen Juden nicht betreten oder befahren werden.
§ 2. Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlose Juden, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch innerhalb eines Bezirkes sind, über den der Judenbann verhängt ist, benötigen zum Überschreiten der Banngrenze einen vom Polizeirevier des Wohnbezirks ausgestellten Erlaubnisschein. Mit Wirkung vom 1. Juli 1939 werden Erlaubnisscheine für Bewohner innerhalb der Bannbezirke nicht mehr erteilt. [...]
§ 4. Der Judenbann erstreckt sich in Berlin auf
1. sämtliche Theater, Kinos, Kabaretts, öffentliche Konzert- und Vortragsräume, Museen, Rummelplätze, die Ausstellungshallen am Messedamm einschl. Ausstellungsgelände und Funkturm, die Deutschlandhalle und den Sportpalast, das Reichssportfeld, sämtliche Sportplätze einschließlich der Eisbahnen;
2. sämtliche öffentliche und private Badeanstalten und Hallenbäder einschließlich Freibäder;
3. die Wilhelmstraße von der Leipziger Straße bis Unter den Linden einschließlich Wilhelmplatz;
4. die Roßstraße von der Hermann-Göring-Straße bis zur Wilhelmstraße;
5. das Reichsehrenmal mit der nördlichen Gehbahn Unter den Linden von der Universität bis zum Zeughaus.
In der »Eingliederungsvereinbarung« des »Jobcenter Berlin« vom 11.10.2011 heißt es u.a.:
»Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.
Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für Sie alle Orte in der Umgebung Ihres Grundsicherungsträgers, von denen Sie in der Lage sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen.
Ich sehe eine Lösung nur in der Eskalation:
AntwortenLöschenWie gehabt, gehst Du her und "zeigst dich selbst an". Das JC müsste Dich dann sanktionieren. Wenn es das tut, kannst Du den nächsten Zug machen. Machen sie wieder nichts (also wie gehabt).
Wenn sie nix machen, wird es schwer Sie zum handel zu zwingen, was meines Erachtens nur mit Hilfe der Medien gelingen könnte wie: Monitor, Frontal21,...
Anders sehe ich z. Z. keine Möglichkeit.
LG
Frank D. Kausw
Hallo Ralph Boes,
AntwortenLöschenvielleicht mal den VA nehmen und bei der Polizei Strafanzeige stellen.
Dann müssen sich Staatsanwälte und Richter des strafrechtes damit befassen.
Es wäre interessant zu sehen wie diese dann den politischen willen in Rechtsbruch gießen, oder ob dort jemand das “Milgram-Experiment“ abbricht.
VIIIIIIEL ERFOLG!!!
Ihr Lieben alle - ich danke sehr für die vielen teils wirklich sehr guten Anregungen - Jetzt bin ich erst mal auf Vortragstour und kann danach erst reagieren ...
AntwortenLöschenIch habe allerdings jetzt schon das Gefühl, dass eine unglaubliche Chance durch diesen (unglaublich dummen) Schritt des Amtes für mich und uns alle eröffnet ist.
Wetten das?
Mit herzlichem Gruß,
Ralph
Der VA war sicher ein ungünstiger Schritt des Amtes. Ich empfehle aber dringend, KEINEN Widerspruch dagegen einzulegen, sollte das Ziel ein höchstrichterliches Urteil vom BVerfG sein. Im Falle eines Widerspruchs können die es sich einfach machen und den Widerspruch gegen den VA (da er ohnehin nicht rechtens wäre) mal eben akzeptieren. Dann ist die Chance dahin.
LöschenSinnvoller wäre es, ohne Angaben von Gründen (max. "mir war danach") gegen die Auflagen zu verstoßen. Dann müssen sie sanktionieren und der Spaß kann beginnen.
Hallo Ralph,
AntwortenLöschenDeinen vorläufigen widerspruch solltest Du in ruhe nochmal überarbeiten, Widerspruch ist Widerspruch dieser muss nicht erhöht werden durch die Worte "auf das entschiedenste", ebenso ein Satzfragment, "das wird Folgen für Sie haben", bitte nicht auf die gleiche Stufe wie das JC stellen, welche auch immer androhen "Sanktionen". Ein wenig mehr Trennung von Emotionen und Sachverhalt. Aber ich kann gut nachvollziehen das Du Dich im inneren fragst, warum dies geschieht, die Frage nach dem Warum, ist allerdings immer die falsche Frage. Als Philosoph denke wirst Du mich verstehen. Gruß Pfiffi
Diesem Beitrag stimme ich voll zu. Ein Widerspruch ist ein Widerspruch, egal in welcher Form er widersprochen wird. Mit dieser Formulierung macht man sich unbeliebt und zeigt dem "Gegner" seine Schwächen.Ein Sachbearbeiter wird daran erkennen, dass er einen Treffer gelandet hat.
LöschenHallo Ralph,
AntwortenLöschenich habe da so eine Idee: Durch Deinen Widerspruch und durch weitere Widersprüche in der Zukunft wirst Du wohl in der Lage sein, das Verfahren "auf ewig" in der Schwebe zu halten, ohne, dass sie dich sanktionieren. da der regelsatz aber einfach zu gering ist für ein würdiges Leben, musst Du denselbigen "aufstocken". Und das geht folgendermaßen: Alle ehrenamtlichen Vortragsreisen und Termine lässt Du als Bewerbungen laufen, d.h. irgendwelche Leute möchte, dass Du einen Vortrag hälst, Du bewirbst Dich bei diesen Leuten, wirst dann von Diesen Leuten eingeladen zur "Vorstellung" und setzt dann jede einzelne "Vorstellung" voll beim JC ab, also Du lässt Dir die Bewernbungskosten und die Reisekosten erstatten. Wenn das im Schnitt je Termin ca. 100€ wären, hättest Du bei 10 Terminen je Monat 1000€ mehr in der Kasse, die, und das ist das BESTE, dürfen Dir auch nicht vom Regelsatz abgezogen werden!!!!!!!!!!!!!!(...oder???)
Ok. das "Gesamteinkommen" ist jetzt vielleicht nicht ganz als bedingungslos anzusehen, da Du aber sowieso ehrenamtlich arbeitest, und das ja auch aus "intrinsischer Motivation" machst, wird das bischen Papierkram Dich nicht allzusehr belasten - Du kannst ja alles über eigene Formulare laufen lassen und einen h4ler ehereamtlich für Dich die Bewerbungen schreiben und versenden lassen.
Wenn dann irgendwann das JC keine Lust mehr auf diese Masche hat und durchgreifen will, dann kannst Du fröhlich den Klageweg gehen.
Voila, alle Trümpfe sind in Deiner Hand! ;-)
Hallo Ralph, ich komme hier mal mit ein paar Urteilen, auf die man sich ggf. berufen kann, sofern vom VA nicht abgesehen wird.
AntwortenLöschenEine EGV per VA ist nichtig gewesen in folgenden Fällen (AZ natürlich stets bei den Urteilen dabei, wir wollen ja Nägel mit Köpfen machen):
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Beschluss des Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1203/07 ER vom 18.09.07
Bei Erlaß einer EGV als VA keine Sanktion
Die in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II enthaltene Sanktionsregelung muss im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin verstanden werden, dass sie nur eingreifen kann, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt wird. Macht daher ein Sozialleistungsträger nach dem SGB II von der Möglichkeit Gebrauch, eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt festzulegen, darf eine Sanktionsregelung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II nicht getroffen werden. Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. Juli 2007 – L 8 AS 605/06 ER -, dem sich die Kammer uneingeschränkt anschließt).
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Beschluss des Verwaltungsgericht Bremen S3 V 1192/07 vom 30.05.2007
Gewährung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung.
Ein Widerspruch gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat aufschiebende Wirkung, da kein Fall des § 39 Nr. 1 SGB II vorliegt.
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Beschluss des Sozialgericht Aachen S 23 AS 43/09 ER vom 25.03.09
Gewährung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung.
Soweit bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochten Bescheides bestehen, geht die erforderlich Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Dem steht der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe auch dem Verwaltungsakt keine schwerwiegenden Nachteile zu erwarten, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen der gesetzlichen Regelungen des § 39 Nr. 1 SGB II rechtfertige, nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen, dass zwar nach der gesetzlichen Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II dem Widerspruch grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung zukommt, damit die Eingliederung auch während einer Überprüfung des Bescheides erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 16/10810). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann unter Abwägung der widerstreitenden Interessen jedoch insbesondere dann erfolgen, wenn wie im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht besteht. Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, dass der Verwaltungsakt eine umfangreiche Rechtsfolgebelehrung mit dem Hinweis auf eine mögliche Sanktionierung enthält und damit zumindest den Rechtsschein erweckt, dass hieraus nachteilige Folgen hergeleitet werden können. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin bedarf es schließlich keiner besonderen Eilbedürftigkeit, da sich die nach § 86 Abs. 1 SGG geltende Rechtslage von derjenigen nach § 86b Abs. 2 SGG unterscheidet (Keller, in: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rn. 12f).
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Teil 2 folgt...
Betreff Beschluss des Verwaltungsgericht Bremen S3 V 1192/07 vom 30.05.2007
LöschenHier ist davon auszugehen, das dieses Gesetz, nach dem Beschluss, zum Nachteil der Betroffenen angepasst wurde mit Datum vom 24.03.2011 lauet es nun:...oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,..
Stellt sich in der Gesetztgebung etwas Positiv für Sozialempfänger dar, wird mal das Gestz angepasst !
Teil 2
AntwortenLöschenBeschluss Sozialgericht Nürnberg vom S 20 AS 465/07 ER vom 24.05.07
Eine EGV ersatzweise durch einen Verwaltungakt ist nichtig, wenn die ARGE nur allgemeine gesetzliche Pflichten der ARGE, wie Vermittlungsvorschläge, sowie Leistungen nach § 46 SGB III – Bewerbungskosten festlegt.
Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II darf nicht nur Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern muss auch speziell auf den Hilfebedürftigen zugschnittene Pflichten der ARGE enthalten und nicht nur allgemeine gesetzliche Pflichten der ARGE wie z.B. Vermittlungsvorschläge sowie Leistungen nach § 46 SGB III – Bewerbungskosten).
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Beschluss Landessozialgericht Hessen L 7 AS 288/06 ER vom 09.02.2007
Keine Sanktion bei Eingliederungsvereinbarungen ersatzweise durch Verwaltungsakt, wenn sich die festgelegte Pflicht aus dem SGBII ergibt
Sofern ein Verwaltungsakt (VA) i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 6 erlassen wird, der die beabsichtigte Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzt, kann bei einem Verstoß gegen eine in dem VA festgelegten Pflicht keine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II verhängt werden, da diese Vorschrift gerade zur Voraussetzung hat, dass Pflichten aus einer EGV nicht erfüllt werden. Eine erweiternde Auslegung von § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II auf den ersetzenden VA kommt nicht in Betracht.
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Beschluss Landessozialgericht Baden-Würtemberg L13 AS 4160/06 ER-B vom 22.01.2007
EGV ersatzweise als Verwaltungsakt muß konkrete Pflichten des Jobcenters (Leistungen für den Hartz-IV Bezieher) enthalten auf die er kein sonst keinen Rechtsanspruch hat, erst Recht keine Sanktion
Keine Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II wenn EGV durch Verwaltungsakt ersetzt wird. EGV muss konkrete und verbindliche Pflichten des Amtes enthalten, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Eine pauschale Aufzählung von Leistungsmöglichkeiten reicht nicht.
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Teil 3 folgt...
Teil 3
AntwortenLöschenUrteil Sozialgericht Frankfurt am Main S 14 AS 1054/07 vom 06.10.08
rechtswidriger nichtiger Verwaltungsakt wegen Ermangelung des Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebots der Mitwirkungspflichten
Zentraler Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung ist die Konkretisierung der geforderten aktiven Eigenbemühungen durch die Festlegung, welche Bemühungen der Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er sie nachzuweisen hat. Im Rahmen der Konkretisierung der abzuverlangenden aktiven Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen ist ein einfaches Rekurrieren auf § 2 Abs. 1, 2 SGB II nicht ausreichend, da die abverlangten Eigenbemühungen auf ein überschaubares, rechtssicher bestimmbares Maß reduziert werden müssen. Im Hinblick auf die vom dem Kläger zu erbringenden Eigenbemühungen erschöpft sich der Bescheid vom 20.06.2007 darin, den Kläger zur „Nutzung aller Möglichkeiten, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten“ sowie uneingeschränkt zur „Mitwirkung an allen Maßnahmen zur Eingliederung“ zu verpflichten. Dies entspricht auch nicht annähernd dem vorgenannten Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot.
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Beschluss des Landessozialgericht Bayern L 7 B 366/07 AS ER vom 01.08.07
Eingliederungsvereinbarungen dürfen kein einseitiges “Diktat” sein. Kein Zwang zum Abschluß, keine Sanktion.
Gegen die Absenkung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II werden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Zwar hat der erkennende Senat im Urteil vom 17. März 2006 – L 7 AS 118/05 – die Auffassung vertreten, eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II verstoße nicht gegen die Verfassung. Daran ist jedoch nicht uneingeschränkt festzuhalten.
2. Vertragliche Vereinbarungen müssen auf Freiwilligkeit im Sinn autonomer Entscheidungen beruhen. Hilfeempfängern darf zwar “zugeredet” werden, ihre Entscheidung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, muss jedoch letzlich Ausdruck der Selbstbestimmung bleiben. Damit verträgt sich die Ausübung von Zwang nicht; diesbezüglich sei auf den Rechtsgedanken des § 123 BGB hingewiesen. Ein unter diesen Umständen abgeschlossener “Vertrag” trägt Züge eines Formmissbrauchs; in Wahrheit nämlich handelt es sich möglicherweise um einseitiges Diktat.
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Beschluss des Sozialgericht Dortmund S 28 AS 361/07 ER vom 18.09.07
Kein Zwang zur Unterzeichnung einer EGV solange nicht als VA. Keine Sanktion zulässig
Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Diese Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER).
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Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern die o.g. Informationen entsprechen meiner Ansicht, welche auf gegenwärtigem Recht beruhen und ich nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt habe.
Ich hoffe das man daraus einige interessante "Munition" sammeln konnte.
Ich wünsche von Herzen viel Glück und Erfolg !!!
Möchte mal darauf hinweisen, daß die vielen ganz unterschiedlichen vorgeschlagenen Wege zeigen, daß dieses "Sozial"gesetzbuch immer noch löcherig wie ein Schweizer Käse ist!
AntwortenLöschenUnd das, obwohl die Tendenz von Seiten des Gesetzgebers sehr darauf hinausläuft, immer mehr Löcher zu schließen und die Lage für uns immer aussichtsloser zu machen.
Bei richtiger Betrachtung zeigt sich aber auch, daß sich der Gesetzgeber dabei immer stärker selbst in Widersprüche verstrickt.
Beispiel (betrifft Ralph nicht konkret): Für Grundsicherungsbezieher (SGB XII) gibt es seit 2011 auch Leistungsentzug, wenn sie nicht arbeiten wollen (§ 39a). Grundsicherung bekommen aber ausschließlich Erwerbsunfähige und Altersrentner, deren Rente nicht ausreicht. ???
Hallo Ralph,
Löschenich bin voll auf Deiner Seite.
Ich verfolge Deine Aktion mit Interesse und erlebe für mich zurzeit das Gleiche.
Sicherlich bist Du irgendwie in der Zwickmühle. Einerseits VA erhalten und ohne mit Widerspruch zu reagieren, würde bedeuten – Du akzeptierst den VA.
Und wen Du nicht so handelst, wie es Dir diktiert wird, folgen Sanktionen.
So wie ich Dich verstanden habe, soll ja durch die dann (sicherlich) folgenden Sanktionen, geklagt werden.
Andererseits, dieser VA „in Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung“ ist nach meinem empfinden, als „rechtsunkundiger Bürger“ gar kein Ersatz für eine Vereinbarung, sondern eine „Anordnung“ bzw. ein „Strafbefehl“, welche/r in der Dir jetzt vorliegenden Form, überhaupt nicht erfolgen darf. Er ist rechtsunwirksam.
Die Macher von Hartz4 sind ausgekochte VOLLJURISTEN, ohne Skrupel.
Ich sage Verbrecher!
Ich rate auch ein wenig zur Vorsicht, ich habe meinem zuständigen Jobcenter ein Schreiben zukommen lassen, dass ich es nicht mehr freiwillig und allein betreten werde, da ich von den dortigen Mitarbeitern massiv bedroht werde.
Ich bin auch hauptamtlich, ehrenamtlich und selbständig seit vielen Jahren tätig und auch auf Hartz4 angewiesen. Habe jetzt selbst einen VA erhalten und müsste reagieren.
Ein Mensch, der an das Gute im Menschen glaubt und nach der Devise der „Weg ist das Ziel“ lebt. Aikido ist ein Gutes Beispiel dafür.
Vielleicht noch ein kleiner Hinweis, aus eigener Erfahrung, eigentlich dürfte keiner mehr persönlich zum „Amt“ gehen. Ich habe jetzt das erste Mal seit Hartz4, als Bevollmächtigter und Beistand (und Zeugen meinerseits) Hausverbot für 5 Monate für alle 3 Dienststellen eines Jobcenters (inklusive Widerspruchstelle) im Norden dieses Landes erhalten.
Es sind etliche Klagen anhängig, wegen Sanktionen, widerrechtliche Leistungseinstellung usw.
Weil ich in einem Beratungsgespräch, den Vorschlag unterbreitet habe den Teamleiter bzw. den Vorgesetzten zu dem Gespräch hinzuzuziehen.
Das geht gar nicht! Was geht hier ab, in diesem Land????
Viele Grüsse aus dem Norden
"Dieser VA „in Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung“ ist nach meinem Empfinden, als „rechtsunkundiger Bürger“ gar kein Ersatz für eine Vereinbarung, sondern eine „Anordnung“ bzw. ein „Strafbefehl“, welche/r in der Dir jetzt vorliegenden Form, überhaupt nicht erfolgen darf. Er ist rechtsunwirksam." - Genau so sehe ich es auch! :-)
LöschenHallo Ralph
AntwortenLöschenZum Thema Zeitarbeit kann ich dir ein Tipp geben ;)
also das AA hat versucht mich bei einer leiharbeiterfirma / Zeitarbeitsfirma unterzubringen per egv sollte ich mich dort bewerben ...
die egv hab ich pauschal schonmal nicht unterschrieben .. ;)
mit der Begründung : Zeitarbeit macht mich krank !!!
mein Sachbearbeiter fragte inwiefern mich ZA. krank macht ..
und ob ich ein Attest habe ...
meine Antwort : Zeitarbeit ist Ausbeutung und Ausbeutung macht mich depressiv und Depressionen machen mich letztendlich krank ..
und nein ich habe kein Attest vom Arzt ... bitte machen sie ein Termin für mich beim Amtsarzt
dort durfte ich auch hin ;)
und oh wunder der Arzt konnte keine Diagnose stellen ...
weil ich ja keine Zeitarbeit mehr mache ..
ich hab den Arzt meine Sicht der Dinge geschildert
eine ganze Stunde lang haben wir uns aufrichtig unterhalten
der Arzt war zum glück ein Mensch der offen und ehrlich meine Meinung mit mir geteilt hat ... und mir auch gesagt warum er mich nicht krankschreiben kann ;)
ohne Krankheit = keine Diagnose ;)
Aber : eine a-Version hat er feststellen können
das ich die Befürchtung habe das ZA mich krank macht.
Wochen später eine Einladung vom AA ... das Thema: Vermittlung in ZA
per EGV ...
meine Antwort : EGV unterschreibe ich nicht magelst rechtsicherheit
und ich drohte mein Sachbearbeiter mit einer strafanzeige wegen vorsätzliche Körperverletzung ;)
ein VA wurde erlassen den ich sofort widersprochen habe ..
Ergebnis = Sanktion wurde aufgehoben / nicht erteilt
ps: mittlerweile habe ich ein teilzeitjob der mir saumässig Spaß macht
und mir Zukunftsperspektiven gib ...
den Job habe ich mir ausgesucht / ausgewählt ..
Frei und ganz ohne Druck ...(na ja eigendruck eine sinnvolle tätigkeit zu finden hatte ich schon xD)
ohne vermittlungsgutschein Mafia ohne sanktions Androhung
ohne fremdEinwirkung ... ICH habe den Job gefunden der mir Spaß macht ..
schließlich lebe ICH in mein Körper ... und bin kein leibeigener des Staates ...
Zu meiner person :
ich bin eines von den Sogenannten Indigo-Kinder ...
http://de.wikipedia.org/wiki/Indigo-Kinder
Freiheit ist mir deshalb besonders wichtig
ich spüre das H4 Grundweg falsch ist
und ich merke/spüre auch das mein Sachbearbeiter
bei Gesprächen mit mir unaufrichtig ,unehrlich ist wenn ich nach Rechtsicherheit frage o.ä ..
ich hoffe das ich dich ein wenig inspirieren konnte
die würde des Menschen steht auf dem Spiel ...
Wohlgemerkt die vom Grundgesetz geschützte ...
mfg
Hallo Ralph!
AntwortenLöschenüber die "Wissensmanufaktur" (sehr interessante Aspekte und Inhalte) bin ich auf dich aufmerksam geworden. Ich bewundere dich für deinen Mut und bestärke dich in deinem Kampf gegen diese asozialen Bedingungen. Ich selbst bin (noch) SPD-Mitglied und führe momentan mit dem Parteivorstand (bei dir in Berlin), sowie den Mitgliedern meines OV´s eine sehr hitzige Debatte über "Hartz IV" und über die Werte der "SPD", "Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität". Wenn man über diese propagierten Werte mal länger nachdenkt kommt man - unter Berücksichtigung deiner Aktionen und der asozialen Hartz-IV-Praxis - schnell zu dem Schluss, dass diese Werte eigentlich das Papier nicht wert sind, auf dem diese stehen. Aber ich selbst werde wohl sehr wahrscheinlich nicht mehr lange Mitglied dieser Partei sein. Das "Soziale" habe ich mir anders vorgestellt.
Ich kenne mich juristisch im Sozialrecht nur sehr eingeschränkt aus. Den von dir veröffentlichten Bescheid, bzw. Verwaltungsakt habe ich gelesen. Dort habe ich in der "Rechtsfolgenbelehrung" festgestellt, dass die Einspruchsklausel ("Gegen diesen Bescheid können Sie mit einer Frist von... Einspruch erheben o. ä.") fehlt. Jedoch kann es vielleicht sein (ich weiß es nicht!!!!!), dass diese bei einem Verwaltungsakt nicht erforderlich ist. Andernfalls dürfte der Bescheid/Verwaltungsakt ggf. aufgrund einer unvollständigen/fehlerhaften Rechtsfolgebelehrung ggf. rechtswidrig/nichtig sein (jedoch weiß ich das auch nicht mit letzter Sicherheit). Vielleicht informierst du dich darüber und kannst diesen Verwaltungsakt mit der Begründung einer fehlerhaften Rechtsfolgebelehrung abweisen. Bitte informiere dich aber ausführlicher mit diesem Thema.
Abschließend wünsche ich dir (und allen anderen gegen dieses System kämpfenden Menschen in unserem Land) alles Gute und viel Erfolg.
Mit den besten Wünschen aus Baden-Württemberg.
Karl K.
Hut ab! Die meisten SPD-Mitglieder raffen es nicht, dass die SPD eine rot angemalte CDU ist. Mit deiner Kritik bist du den meisten "Fans" meilenweit voraus. Meine Empfehlung: Sofort austreten. Dieser Sauhaufen ist die Mitgliedsbeiträge nicht wert. Verlogen, asozial, korrupt.
LöschenHier noch der SPD-Song um die Entscheidung zu erleichtern: http://www.youtube.com/watch?v=Ph-vHNUBUdc
an "Anonym 18. Mai 2012 02:31
Löschenwenn man bedenkt, dass der Altersdurchschnitt der Genossinnen und Genossen bei 60 Jahren liegt und diese schon Ihr Ruhegeld kriegen und gar nicht mehr von diesen Sanktionen betroffen sind, ist es kein Wunder, dass diese Menschen dass nicht raffen. Ich bin gespannt, mit welchen Antworten der Parteivorstand versuchen wird, mich von einer sozialdemokratischen Politik zu überzeugen. Da ich Mitte 20 bin müssten die sich eigentlich richtig ins Zeug legen. Der "SPD-Song" ist übrigens wirklich klasse. Vielleicht sollte ich das auch denen mal zusenden und um eine kleine Stellungnahme (solange ich noch Mitglied bin) bitten.
Vorläufiger Widerspruch zum Verwaltungsakt wurde ja schon verfasst - deswegen ein Aufruf zum Thema im Allgemeinen.
AntwortenLöschenHartz IV muss eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen sein und bleiben - klagen, klagen und nochmals klagen!
Das Hartz IV System darf sich nicht rechnen.
Kosten - Sozialgericht:
http://www.hartz-4-empfaenger.de/klage-sozialgericht
Hartz-IV Klagen und kein Ende - Beitrag von 2/2009:
http://www.hartz-4-empfaenger.de/klage-sozialgericht
Ich lass mich durch Sanktionsmaßnahmen nicht beeindrucken.....=;o)...
http://aufgewachter.wordpress.com/2012/05/12/interne-arbeitshilfe-zur-eingliederungsvereinbarung-der-jobcenter-ins-netz-geraten/
LöschenWer da ein Interresse hat kann sich intensiev damit beschäftigen.
passend dazu auch :
LöschenAgentur für Arbeit reagiert auf Presseanfrage von Wake News Radio wegen unmenschlicher Sanktionspraktiken !!!
Ich beziehe mich auf die Antwort der Presseanfrage von Wake News Radio an die Agentur für Arbeit wegen der unmenschlichen Sanktionspraktiken gegen Hartz-IV Leistungsbezieher
Eine super Arbeit, die Du da machst Detlev! Hätte ich nicht erwartet, daß die Agentur für Arbeit überhaupt reagiert. Glückwunsch!
4% sollen also sanktioniert sein. Das ist wieder nur die halbe Wahrheit. 2011 hatte die Agentur für Arbeit 700.000 Sperrzeiten verhängt. Bei rund 10 Millionen Leistungsberechtigten sind das 7% und nicht 4%.
Die Leistung eines Fallmanagers wird anhand seiner Sanktionsquote festgestellt. Ein durchschnittlicher Fallmanager kommt auf rund 7% (also Bundesdurchschnitt).
Wenn das wahr ist, was ich von einem Whistleblower der Agentur für Arbeit Unna gehört habe, wird im hauseigenen Intranet des Computerverbundsystems der ARGEN/Jobcenter über die Sanktionsquote der Fallmanager eine Top40 bzw. Flop40 geführt, welche der Mitarbeiter-Motivation dienen soll. Welcher Mitarbeiter will schon das Schlußlicht sein?
Also auch Konkurrenzkampf unter den Mitarbeitern. Mobbing unter den Mitarbeitern und Mobbing von oben genannt Bossing, wenn es mit der Sanktionsquote nicht so hinhaut.
Sehr gute bis gute Fallmanager mit hohen Sanktionsquoten werden dann auch mal wo anders gerne eingsetzt, um besonders hartneckige “Kunden” über Sanktionen zu “disziplinieren”.
Außerdem verfügen die Widerspruchsstellen der Jobcenter über ausgezeichnete Juristen, welche das SGB-II ähnlich frei interpretieren, wie schon die Interne Arbeitshilfe für die Mitarbeiter der Jobcenter gezeigt hat.
Das viele Paragraphen des SGB-II nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen sind, besonders die Eingliederungsvereinbarungen ersatzweise als Verwaltungsakt interessiert weder die Juristen der Jobcenter noch deren Mitarbeiter und auch nicht die meisten Sozialgerichte.
Quelle : http://aufgewachter.wordpress.com/2012/05/20/agentur-fur-arbeit-reagiert-auf-presseanfrage-von-wake-news-radio-wegen-unmenschlicher-sanktionspraktiken/
-Aufgewachter-
http://aufgewachter.wordpress.com/
Möchte mal wieder zum Differenzieren aufrufen zwischen "Sanktion" und anderen Arten des Leistungsentzuges.
Löschen"Sanktion" heisst auf juristisch "nach § 31 SGB II". Leistungsentzugsparagraphen gibt es aber viele.
Ungenaue Begrifflichkeiten können also leicht dazu führen, dass, z.B. im Parlament, aber auch ausserhalb davon letztlich nur der eine Paragraph bekämpft wird, was viel zu wenig ist.
Daher bitte ich darum und rufe dazu auf, stets von "Sanktion und Leistungsentzug" u.Ä. zu sprechen.
Sehr geehrter Herr Boes
AntwortenLöschenSchauen Sie sich einmal den Link an,ich sehe in der Argumentation der Urteile des LSG gute Aussichten auch für Ihren Fall.
Wir haben wegen der Weigerung zur EGV diese als VA bekommen, habe sofort Antrags auf Rechtsschutz gestellt und Klage eingereicht. Am kommenden Dienstag bin ich mit meiner Frau zum Sozialgericht geladen, zur Erörterung der Sach und Rechtslage.Wir haben Ihren Film auf unsere Webseite genommen unter www.p-d-B.org. Geben Sie nicht auf, nur geinsam sind wir stark.
Hallo Rene Dreier,
Löschen"Am kommenden Dienstag bin ich mit meiner Frau zum Sozialgericht geladen, zur Erörterung der Sach und Rechtslage."
Viel Glück! Besteht einfach auf die Euch zustehenden Rechte nach dem Grundgesetz dieses Landes!
Ja,ich habe hier in ROSTOCK / Mecklenburg-Vorpommern das gleiche Theater, aber schon am Montag,als Beistand und Bevollmächtigter bin ich mit dabei.Da mein "Klient" das allein nicht durchstehen würde!
Schaun wir mal, was für eine Rechtslage dort erörtert werden soll...,wird bestimmt sehr lustig werden,da ich Hausverbot für alle Jobcenter in Rostock erhalten habe.
Mit freundlichen Grüssen von der Ostsee
Rolf Tornow
e-mail:rolf_t@gmx.de
Autsch, habe den Link vergessen:
AntwortenLöschenhttp://www.kanzleibeier.de/pinnwand_eingliederungs_va.php?Gericht=bgh&Art=en&nr=59666&pos=0&anz=1
Hallo Herr Boes,
AntwortenLöschenwie wäre es, wenn ich ein "Gewerbe" anmelde (das kostet nicht viel Geld). Anschließend biete ich dir einen Job in der schönen
Metropolregion Rhein-Neckar an (Umzugskosten übernimmt das Amt bei einer Stellenzusage?) und dieses Jobangebot lehnst du ab! Danach beschwere ich mich ganz heftig(als Unternehmer) bei deinem Jobcenter über den "bösen" Herrn Boes, der es gewagt hat, mein Stellenangebot abgelehnt zu haben und vielleicht wirst du sanktioniert. Allerdings müssten wir anschließend diese Korrespondenz löschen. Melde dich mal. Meine E-Mail-Adresse ist: karl.klinar@web.de
Viele Grüße aus Baden-Württemberg
Karl K.
Es steht geschrieben: beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung, welcher Unterzeichnung/Unterschrift ? Unterschrift von Herrn Boes ?(zur EGV), wenn Herr Boes nun nicht unterschreibt, beginnt wohl kaum die Frsit zu laufen. Natürlich muss gegen den VA Widerspruch und gleichzeitig Antrag auf Anordung der aufschiebenen Wirkung gestellt werden.Ist der Widerspruch bearbeitet, Klage einreichen. So beginnt das ganze Speil von vorne.
AntwortenLöschenHallo Ralph,
AntwortenLöschendie Kosten für eine Gewerbeanmeldung in meiner Stadt belaufen sich auf 15 €. Diese würde ich zur Unterstützung deiner Aktion selbst tragen. Zudem würde ich selbstverständlich alle Umzugskosten übernehmen ;-), damit du bei mir arbeiten kannst ;-) Nach einem Vorstellungsgespräch (welches vielleicht nie stattfinden wird) gebe ich dir eine Stellenzusage, die du ja ablehnen kannst. Anschließend beschwere ich mich als Gewerbetreibender, der Mitarbeiter sucht, bei deinem Jobcenter und poche darauf, dass du sanktioniert wirst, was ja grundsätzlich in deinem Interesse ist. Oder jemand aus deinem Kreis spielt das ganze Spiel mit
dir.
Also, viele Grüße
Karl K.
Ein Verwaltungsakt kann immer nur im Rahmen und unter Beachtung geltenden Rechts erfolgen. Dies gilt auch für einen Verwaltungsakt zur Festlegung der Regelungen nach § 15 des SGB II, der sich, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, nur auf die Regelungen des § 15.1 Satz 2 beschränkt. Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts können auch in einem solchen Verwaltungsakt nicht ignoriert oder umgangen werden. Somit sind Regelungen in Verwaltungsakten, die etwa die Vorlage der kompletten Korrespondenz mit potentiellen Arbeitgebern unter Sanktionsandrohungen erzwingen, rechtswidrig. (Dietmar Brach, Wiesbaden)
AntwortenLöschenQuelle: gegen-hartz IV Forum.de
Ist die aufgefallen das die Widerspruchsfrist fehlt?
AntwortenLöschenD.h. 1 Jahr!!!
Schade das Sie hier Ihre Mitstreiter und Unterstützer so im Stich lassen, um mal beim Fußball zu bleiben, war das dann wohl ein Eigentor.
AntwortenLöschenMir ist es jetzt einfach zu Blöd geworden hier jeden Tag zu schauen, ob sich was getan hat.
Sehr geehrter Herr Boes
AntwortenLöschenIch stehe wirklich voll auf Ihrer Seite und sehe in den Sanktionen auch eine Verstoß gegen das GG und die Verfassung.Aber ich glaube kaum das Ihnen Ihre Vortragsserie, die Argumente dafür gibt, gegen eine EGV als VA vorzugehen. Zumal es wohl kaum erlaubt sein dürfte als Ehrenamt ,"Vollbeschäftigt" zu sein. Angegriffen könnte die EGV als VA nur mit den auch von Ihnen genannten Verstößen gegen das Grundgesetz und die Verfassung und wegen der Rechtwidrigkeit wie die der Ortsabwesenheitsregelung und den angedrohten Sanktionen, aber nicht mit einer Vortragsserie für das Bürgergeld.
Hier würde schnell die Frage aufkommen, woher nimmt Herr Boes eigentlich die Mittel um quer durch Deutschland zu reisen? Selbst wenn nur die Reisekosten von irgendwoher übernommen werden,sind Sie letztendlich Einkommen, das Sie angeben müssen und nicht verrechnen dürfen.(Leider!)
Ich wünsche Ihnen alles Gute und weiterhin die Kraft um den "Kampf" gegen die Ämter und Behörden durchzustehen.
Hallo, erst einmal Norbert H.ich weiss ja nicht, ob Sie schon wussten...:-)
AntwortenLöschenBeamter ,Finanzamt oder so...?
(...woher nimmt Herr Boes eigentlich die Mittel um quer durch Deutschland zu reisen?)
jo, jo ...vielleicht läuft er ja "mittellos" quer durch Europa?
Schon mal überlegt oder darüber nachgedacht, ob es in diesem Land vielleicht "gute Geister" gibt, die keine "Mittel" brauchen ?!
Mir schein hier wird überwiegend materiell gedacht in Form von Euro oder Yen oder weiss der "Finanzbeamte"?!! welcher Währung auch immer.
(....Zumal es wohl kaum erlaubt sein dürfte als Ehrenamt ,"Vollbeschäftigt" zu sein.)
Gehts noch, ich bin auch voll-beschäftigt,ehrenamtlich und sogar selbständig, seit meiner voll-jährigkeit bin ich sogar noch wahl-berechtigt. Und nun, Hat irgendjemand damit Probleme?
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Tornow
von der Ostsee
Sehr geehrter Herr Tornow von der Ostsee
AntwortenLöschenMeinetwegen kann Herr Boes auch als Arbeitsloser, Hartz4er oder Sozialhilfeempfänger, eine Weltreise unternehmen, ich habe keine Probleme damit. Nur ist es gar nicht gut, seinem Widerspruch zur EGV, eine Begründung anzufügen, die der Antragsteller damit begründet und rechtfertig, das dieser Vorträge zum Bürgergeld gibt, noch dazu mit einer detaillierten Auflistung der Vortragsorte. Entgegen Ihrer Auffassung ist es nicht erlaubt als Hilfeempfänger im Sinne der Sozialgesetze in Vollzeit ehrenamtlich tätig zu sein. Gerade sieht sich ein führendes Mitglied der Piratenpartei, derzeit und deswegen Angriffen ausgesetzt. Dem Jobcenter oder dem SG ist es auch völlig Schuppe, ob der Antragsteller einen Brandbrief geschrieben hat und wer diese bekommen hat. Mit dieser Argumentation macht man sich nur angreifbar und gibt dem staatlichen Stellen, somit erst Angriffspunkte, zu einer möglichen Sanktion.
Eine derartige Argumentation mag zwar beim Jobcenter durchaus angemessen sein, wird aber spätestens beim Sozialgericht nicht mehr durchgehen und zwangsläufig zu einer ablehnenden Entscheidung führen. Gleichwohl kann sich aber auch ein Richter nicht über das Grundgesetz und die Verfassung stellen, somit liegt eine fundierte Ablehnungsbegründung zur EGV, im Grundgesetz und nicht im Brandbrief oder in Schreiben an den „Papst“
Leider ist die Rechtslage nun einmal so, wenn ich als „Hilfebedürftiger“ meine Hilfebedürftigkeit in Eigenregie beenden will und male zum Beispiel ein Bild, das ich verkaufen möchte und vielleicht auch habe. So darf ich die Aufwendungen für Farbe, Pinsel und Leinwand nicht abrechnen kann. Beispiel ich verkaufe das Bild für 100.-€, hatte aber für die oben genannten Artikel Ausgaben von 50.-€, so darf ich nicht die 50.-€ in Abzug bringen. Praktisch kann ich meine Hilfebedürftigkeit nur sehr schwer beenden oder eigentlich gar nicht, weil die Gesetzgebung schwachsinnig ist. Und eigentlich ist dies auch gewollt, denn wer Unten ist, hat Unten zu bleiben. Oder glauben Sie noch an das Märchen der Vollbeschäftigung?
Asylanten bekommen mehr Geld!
AntwortenLöschenSanktionen im SGB II führen zu Hunger und Not, Wohnungslosigkeit und letztendlich zur Obdachlosigkeit oder zum Tod!
Ohne Frage, sollten berechtigte Asylanten auch über finanzielle Mittel verfügen, ob diese auf dem Hartz Niveau liegen müssen oder sollten, drüber kann man sich sicher streiten. Mir stellt sich aber jetzt die Frage, wie die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen bei den unter 25jährigen passt, die im schlimmsten Fall auf null sanktioniert werden können. Null Sanktionen bedeuten, dass nicht nur die Hilfe zum Lebensunterhalt gestrichen worden ist, sondern auch die Mietzahlungen eingestellt wurden. Im schlimmsten Fall führt das zur Kündigung der Wohnung, was durchaus billigend von den Jobcentern in Kauf genommen wird. Haben die Bürger des Landes nun keinen Anspruch auf ein Existenzminimum, sondern nur Asylanten? Ein Existenzminimum muss daher und nach diesem Urteil, auch Hartz4ern zugesichert werden und zwar ohne eine Art Gegenleistung verlangen zu können. Die Problematik der Meldeversäumnisse und der Bewerbungsnachweise berechtigen keinesfalls den Staat, gegen das Grundgesetz zu verstoßen. Hier gilt der Gleichheitsgrundsatz für alle Bürger, was für Asylbewerber gilt, muss auch und erst recht für die Bürger unseres Staates gelten. Somit sind diese Sanktionen sofort auszusetzen!
Auswirkungen von Totalsanktionen konnten bei den befragten Personen folgende
Problematiken festgestellt werden:
Eingeschränkter Zugang zu gesundheitlicher Versorgung – Probleme bei der medizinischen Versorgung.
Verschlechterung des psychischen Wohlbefindens - 5 von 8 Personen litten
nach Selbsteinschätzung als Folge mindestens unter Schlafstörungen oder
Depressionen.
Gefahr des Verlustes der Wohnung – bei 2 von 8 Personen wurde in Folge mit
einer Zwangsräumung gedroht.
Verschärfung der sozialen Lage durch neue Schulden – 8 von 8 Personen.
Die Totalsanktion führte nach Selbsteinschätzung in 7 von 8 Fällen weder zu
einer Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Jobcentern noch zu einer
Annäherung an den Arbeitsmarkt.
Sanktionsgründe sowie Möglichkeiten die Minderung der Auswirkungen durch
die Beantragung von Wertgutscheinen und dem damit verbundenen
Wiederaufleben der Krankenversicherung war in der Hälfte der Fälle für die
Betroffenen nicht transparent.
http://www.P-d-B.org
Was ist ein eigentlich ein Existenzminimum und wie hoch ist dieses eigentlich?
AntwortenLöschenExistenzminimum
Oft hört man in den Medien den Begriff Existenzminimum, doch was genau heißt das eigentlich?
Unter Existenzminimum versteht man die Summe aller Mittel, die man zum Überleben benötigt. Dies sind primär Lebensmittel, Bekleidung, eine Wohnung und eine medizinische Basisversorgung.
Je nach Land ist aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten das Existenzminimum auch unterschiedlich hoch bzw. niedrig und kann somit nicht pauschal beziffert werden.
In Deutschland gelten als unterstes Existenzminimum in der Regel die Bedarfssätze nach der "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (SGB II auch Hartz IV-Gesetze) bzw. nach der "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(SGB XII)". Häufig werden auch die Pfändungsfreigrenzen als Gradmesser verwendet um das Existenzminimum zu bestimmen.
Somit dürfte ganz klar vom BVerfG eine Summe von 337.- € als Existenzminimum bei volljährigen Personen und Partnern und bei volljährigen Alleinlebenden Personen als Existenzminimum als absolutes Minimum gelten.
Somit dürfte jede Sanktion, egal aus welchem Grund und in welcher Höhe, die zur Folge hat, das diese Summe unterschritten wird, rechtswidrig geworden sein und zudem schon immer gewesen sein. Dieses vom BVerfG angesetzte absolute Minimum darf nach der Begründung des BVerfG zu den Leistungen für Asylbewerber nicht unterschritten werden, da es gegen die elementaren Grundsätze der Bundesrepublik verstößt.
Sanktionen sind eigentlich nach diesem Urteil sofort einzustellen!
Hallo wollte hier auch mal fragen ob irgenjemanf ne idee hat was ich machen könnte?
AntwortenLöschenIch habe eine EGV abgelehnt und dem Verwaltungsakt wiedersprochen und der ging durch .
Im gleichen schreiben stand drin das ich die neue geänderte EGV zu einem
Termin unterzeichnet mitzubringen habe da diese EGV genau die gleiche war der ich wiedersprochen habe und dem wiederspruch sogar stadgegeben wurde
hielt ich das für Willkür und ging nicht hin.
Jetzt wollen die ne Stellungsnahme oder ich bekomme ne Sanktion aber ich habe ja nix unterschrieben in vorm von einer EGV was kann ich machen für vorschläge währe ich sehr dankbar
Hallo ! Leider kann man Ihre Ausführungen nicht so richtig nachvollziehen.Es bleiben zu viele offene Fragen.
AntwortenLöschenIhrem Widerspruch wurde stattgegeben vom JC? Dann haben Sie gleichzeitig eine neue EGV mit identischen Inhalt vom JC bekommen, die Sie unterschreiben sollten?
Zum Termin hätten Sie natürlich erscheinen müssen, unterschreiben müssen sie aber immer noch nicht.Einen Termi sollten Sie immer wahrnehmen, sonst machen Sie sich angreifbar.Wie Sie sich erfolgreich gegen eine EGV als VA wehren können finden Sie auf der Seite der Partei der Bedrängten unter http://www.P-d-B.org dort finden Sie auch Ansprechpartner im Impressum.
Ja dem Wiederspruch gegen den Verwaltungsakt wurde stattgegeben.
AntwortenLöschenIm gleichen schreiben war die Geänderte EGV die nicht geändert war.
Hallo ..irgendwie scheinen die Seiten von Ralph nicht mehr erreichbar zu sein zB.http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/sheets/aktuelles/brandbrief/Selbstanzeige.htm
AntwortenLöschenkönnte jamnd das mal prüfen bei sich
Ja normal und mit proxy sever auch nicht zu ereichen die blockiert jemand oder sie wurde gesperrt
AntwortenLöschenAlso Zensur.....nix mit Meinungsfreiheit
LöschenGieb mal Bei Google BRD GMBH ein dan weißt du was leuft das beantwortet all deine Fragen leider
AntwortenLöschenhm---das Thema kenn ich schon...danke
LöschenSehr geehrter Herr Boes
AntwortenLöschenSchön das Ihre Webseite wieder online ist.Schauen Sie doch einmal auf unsere Webseite der Partei der Bedrängten unter www.P-d-B.org vorbei.Dort finden Sie eine Musterklage zur Abwehr einer EGV als VA.Vielleicht hilft dies Ihnen ein Stück weiter. Auch wenn Sie ja sanktioniert werden wollen, sollten Sie die Rechtsmittel ausschöpfen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und Kraft für die kommenden Tage.
Lass dich nicht unterkriegen, sowie allen anderen die um uns kämpfen!!!
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