Montag, 1. August 2016

Eine weitere 100-Prozent-Sanktion?

Die Auseinandersetzung mit dem Jobcenter geht weiter ...
Eine neue 100-Prozent-Sanktion ist zu erwarten
 

Am 11.07. habe ich durch eine neue EGV per Verwaltungsakt mit der Zielsetzung: "Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" und der Aufforderung, mir einen Maßnahmeträger für Coaching auszusuchen ...
Dies von einer völlig neuen Vermittlerin ...

Meine Antwort gibt es hier :

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Sehr geehrte Frau Y.....,


hiermit möchte ich Ihnen Rückmeldung zu meinen Rechercheergebnissen zum Einzelcoaching geben …

Ich habe die Recherche unterlassen und möchte Ihnen die Gründe nennen.


1.) Zum Rahmen der Vereinbarung:

Am 11.07.2016 haben wir uns zu einem Gespräch getroffen und ich habe Ihnen ausführlich über meine Interessen und meine damit verbundenen Tätigkeiten berichtet.
Zielrichtung des Gespräches von meiner Seite aus war, herauszufinden, ob man in irgendeiner Weise zu einer tragfähigen Vereinbarung finden kann.
Außerdem hatte ich Ihnen etliche Materialien mitgebracht, auf deren Grundlage man über eine Vereinbarung hätte reden können …
Zum Ende des Gespräches habe Sie dann aber unvermittelt eine schon vor dem Gespräch fertig vorbereitete Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, deren Inhalt in keiner Weise mit mir oder mit dem Inhalt des Gespräches im Zusammenhang steht.
Ein Gespräch / eine Verhandlung über den Inhalt der EGV hat in keiner Weise stattgefunden, weswegen sie im Sinne des Urteils des BSG vom 14.02.2013
B 14 AS 195/11 R, Randnr. 18 f.,
s. Anlage 1
ungültig ist.

Eine Verhandlung hat allerdings über die Form der EGV stattgefunden.
Da ich mich geweigert habe, sie zu unterschreiben, haben wir besprochen, dass Sie sie als Verwaltungsakt erlassen.

2.) Sowohl die Zielsetzung der EGV als auch der gemachte Vorschlag zum Coaching sind unangemessen. Sie übersehen, dass ich vollbeschäftigt bin
s. Fußnote  [1]
und einen grundsätzlich anderen Begriff vom Wesen der Arbeit habe, als er durch das Coaching verwirklicht werden soll.
S. Teil A meiner Klagen, Anlage 2

3.) Durch den abgelebten, nicht mehr in die Zeit passenden Arbeitsbegriff Ihres Amtes werde ich in meiner Tätigkeit diskriminiert.
 S. Teil A meiner Klage, Anlage 2, Seite 2, letzter Absatz

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4.) Der Verwaltungsakt ist mit einer Rechtfolgenbelehrung bestückt, durch die ich meine Grundrechte und die Menschenrechte außer Kraft gesetzt empfinde und die ich für verfassungswidrig halte.

5.) Ich habe meine Kritik an dieser Eingliederungsvereinbarung und an dem dahinter stehenden §§ 31 f SGB II in jeder Weise offen
sowohl im politisch-gesellschaftlichen Raum
S. Brandbrief, Anlage 3
als auch im rechtlichen Raum (12 Prozesse)
S. Gutachten, http://goo.gl/n6G1Ze [2]
S. Frage nach der Verfassungswidrigkeit des Arbeitsbegriffes in H4; Anlage 2
als auch vor ihrer Behörde verhandelt.
S. meine Korrespondenz mit Ihrem Amt, http://goo.gl/etNK0c

6.) Selbst das Bundesverfassungsgericht hält meine Einwände für vertretbar, wenn es auch aus verfahrens-technischen Gründen noch nicht zu einem Urteil gekommen ist.
S. Vorläufige Einschätzung meines Gutachtens durch das Bundesverfassungsgericht, Anlage 4  
Zu meiner Urheberschaft des Gutachtens
s. http://goo.gl/Ck7geB

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7.) In dem durch das SGB II gesteckten verfassungs- und menschenrechtswidrigen Rahmen bin ich zu keiner Kooperation bereit.

8.) Die Androhung des Entzuges der Lebensgrundlage zur Basis einer "Vereinbarung" über Arbeitsaufnahme zu machen oder damit Wohlverhalten zu erzwingen, ist nackte Barbarei. Selbst die Maffia kann das nicht besser.

9.) Um da nicht erpressbar oder verführbar zu sein, habe ich mit meinem Leben abgeschlossen.
S. Zweiter Brandbrief, Anlage 5

10.) Das Thema ist aufs Ausführlichste mit ihrer Behörde abgehandelt und die Ernsthaftigkeit meines Entschlusses ist durch die tatsächlichen Geschehnisse längst geprüft.
S. Auszug aus der neuesten Klage, Anlage 6

11.) Auch Lebensmittelgutscheine sind keine Option für mich, weil sie – als tragender Teil der verfassungswidrigen Sanktionsmechanik – ebenfalls die Würde außer Kraft setzen und damit ebenfalls verfassungswidrig sind.
S. meine Abhandlung: "WÜRDE ODER LEBEN - Zu Wesen und Bestimmung der Lebensmittelgutscheine", Anlage 7

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12.) Im Sinne des von mir kritisierten verfassungs- und menschenrechtswidrigen Systems werden Sie auf meine Weigerung mit Sanktionen antworten müssen – oder sollen.

13.) Sanktionen sind nur anzuwenden, wenn sie zum vom Gesetzgeber vorgesehenen Ziel führen. Andernfalls sind sie auszusetzen.
S. BGB § 226: Schikaneverbot: "Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen."

14.) Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Sanktionen werden bei mir NICHT zum vorgegebenen Ziel (Eingliederung in den Arbeitsmarkt) führen.
S. Zweiter Brandbrief, Anlage 5
S. Das Problem meiner Diskriminierung, Anlage 2
S. Zur Ernsthaftigkeit meines Anliegens, Anlage 6, http://goo.gl/QNTRvp

15.) Damit sind sie in meinem Falle sachfremd angewendet.

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16.) Wie ein Antibiotikum bei einem Allergiker zum anaphylaktischen Schock und zum Tod führen kann, führen Sanktionen bei mir zum Tod.

17.) Im Falle, dass der Arzt über die Allergie informiert war und das Antibiotikum trotzdem gegeben hat, hat er einen Kunstfehler begangen und ist am Tod des Patienten mitschuldig oder schuldig.

18.) Im Falle, dass ein Jobcenter über die Unsachgemäßheit einer Sanktion und über die Gründe, die sie als unsachgemäß erweisen, informiert ist, und sie trotzdem verhängt, wird es nicht anders sein.
Zu den Gründen:
S. Brandbief, Anlage 3
S. Gutachten, http://goo.gl/n6G1Ze
S. Stellungnahme des BVerfG, Anlage 4
S. Zweiter Brandbrief, Anlage 5
S. Darlegung der Ernsthaftigkeit meines Anliegens, Anlage 6

19.) Das "System" kann da nur vordergründig schützen - und nur, so lange es besteht.

20.) Das Urteil aus Karlsruhe wird vielleicht nicht mehr lange auf sich warten lassen …

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21.) Wenn Sie trotz 1.) auf Ihrem Verwaltungsakt bestehen, wird die Sanktion abgehun-gert werden.

22.) In der Zeit meines letzten Hungerns hatte ich zwischen dem 65.sten und dem 75.sten Tag wegen Herzmuskelabbaus starke Angina-Pectoris-Beschwerden (= Vorstufe eines Herzinfarktes), die einen längeren Krankenhausaufenthalt notwendig machten.
Zum Ende der Hungerzeit (132 Tage) hat mein Herz- und Kreislaufsystem äußerst krisenhaft reagiert.
S. Zufallsentdeckung durch den Amtsarzt; Die Akten liegen Ihnen vor.

23.) "Alternativlosigkeit" (Merkel) ist nichts ein Zeichen mangelhafter Phantasie.
Einen Vorschlag zur Lösung des hier umrissenen Problems werde ich auf Anfrage gerne machen …


mit freundlichem Gruß,

   Ralph Boes



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P.s.:


Ein persönliches Nachwort:

Sehr geehrte Frau Y.....,

Sie haben einen Job im Jobcenter.
In einer Zeit in der immer mehr Jobs verloren gehen, weil die Menschen nicht mehr "gebraucht" werden, möchten Sie den Menschen helfen, wieder in Lohn und Brot zu kommen. Gemäß der Vorgaben der Gesetze bieten Sie Ihnen deshalb auch "Hilfestellungen" zur Erlangung von Arbeit im Sinne von "Erwerbsarbeit" an.
Dass Sie Menschen auch drängen müssen, Jobs gegen ihren Willen und gegen ihre Interessen anzunehmen, wird Sie mit Bedauern erfüllen. Und noch mehr, dass Sie sie auch sanktionieren müssen. Aber leider gibt es für Sie keine andere Möglichkeit …
Es wäre sicher gut gewesen, der Gesetzgeber hätte mit dem neuen Gesetz zur "Vereinfachung" von Hartz IV nun wirklich Vereinfachungen und auch Erleichterungen für die Hartz-IV-Betroffenen eingerichtet. Aber leider hat er das nicht getan und so bleibt Ihnen auch da keine Möglichkeit …

Sehr geehrte Frau Y.....,

ich weiß nicht, ob Sie so denken. Aber so ungefähr wäre es "normal".
Normal ist aber nicht gleich gut – und so habe ich versucht, Ihnen möglichst deutlich zu machen, wohin das in meinem Falle führt.

Geben Sie die Sache nach oben hin ab!

Nochmals – mit freundlichem Gruß,
   Ralph Boes




16 Kommentare:

  1. Hallo Herr Boes,

    wie kommen Sie im Zusammenhang mit dem EinV-VA auf eine Sanktionsgefahr ?
    Im VA sind keine weitern Pflichten, ausser einer Rückmeldung bezgl. Ihrer Rechercheergebnisse, geregelt.
    Diese Rückmeldepflicht haben Sie rechtzeitig erfüllt.
    Der "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein" nach § 45 SGB III verpflichtet mangels Zuweisung per Verwaltungsakt (Bestimmtheitsgebot § 33 SGB X) nicht zur Teilnahme an einer Massnahme. Im Gegenteil, dieser "Gutschein" berechtigt den "glücklichen Besitzer" sich einen Träger seiner Wahl selbst zu suchen (45 Abs.4 Satz 3). Findet sich in der Zeit kein geeigneter Träger, kann eben weiter gesucht werden, bis der Gutschein eventuell verfällt.
    Von einer Verletzung, der in dem EinV-VA festgelegten Pflichten, gemäss § 31 SGB II kann also keine Rede sein.
    Das ist der mit Abstand harmloseste EinV-VA der mir als einigermassen erfahrener Helfer im SGB II-Dschungel jemals begegnet ist.

    Sollte hier unerwartet doch eine Sanktionierung erfolgen, wäre diese Sanktion, entgegen Ihrem Interesse der grundgesetzlichen Überprüfbarkeit, nicht "rechtssicher".

    der Michael

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  2. Wenn ich mir überlege, daß wir als stärkste Kraft eine angebliche "christliche" Partei im Bundestag haben, wird mir schlecht...
    Chris

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  3. [von Harold Hearts]
    Wichtige Frasge mal zu Anfang:
    Ist der Mensch ein Sinn suchendes Wesen oder ein Unsinn suchendes Wesen?
    Was man als Sinn oder Unsinn ansieht, hängt ja wohl sehr von der eigenen Verfaßtheit ab: Was dem einen seine Eule ist, ist dem anderen seine Nachtigall. Also den "Erwerbslosen" soll der Sinn der Erwerbs-Suche nahegebracht werden, auch wenn sie das Erwerbsprinzip für prinzipiell unsinnig und überholt ansehen, weil hier die Probleme der Fremdversorgungs-Gesellschaft nach den Grundsätzen der Selbstversorgung und des Eigen-Nutzes gelöst werden sollen. Also soll den "Hilfebedürftigen" die Vernunft (des Arbeits-"Marktes") mit Gewalt beigebracht werden. Einwände dagegen gelten eben nicht als "wichtige Gründe". Wer den Sumpf trockenlegen will, darf nicht die Frösche fragen ... Oder: Während sich die Wahrheit sich noch die Schnürsenkel zubindet, sind Lüge und Anmaßung schon um die halbe Welt gegangen ...

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  4. [von Harold Hearts:]
    Zusatz: Sollte man das, was das JobCenter Berlin-Mitte hier als "individuelles Einzelcoaching" bezeichnet, nicht besser als "Umerziehungsmaßnahme" neoliberaler Prägung bezeichnen? Bei vielen "Maßnahmen" weiß man ohnehin nicht, warum die einen vorne sitzen (als Dozenten, Coaches usw.) und die anderen hinten als "Maßgenommene", Gecoachte usw. Man weiß z.B. auch nicht, warum sich die JobCenter-Mitarbeiter nicht mal bei Dir, Ralph, coachen lassen statt ständig andersrum...

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  5. Toll.
    Lieber Ralph. Diese EGV ist ein stringentes Relikt aus der Mottenkiste des langsam verpuffenden Arsenals der einst durch die SPD und Grünen beschlossenen Moments der Einschüchterung gegenüber Menschen, die nicht ihr Fehlverhalten gegenüber der "Gemeinschaft- Steuerzahlern" einsehen wollen.
    Ich erinnere an meinen Fall, danach der Psychologische Dienst keine Einschränkungen bei mir festgestellt hatte, und danach eine EGV mit genau dem gleichen Inhalt per Verwaltungsakt erlassen wurde, danach ein "Einzelcoaching" die "Hemmnisse" meiner Person verbessern sollte.
    Ich habe damals dem "Coacher" bei meinem Besuch bei Ihm - nachdem er fühlbar gar nicht wusste was er mit Widerstand gegen seine Berufung eigentlich anfangen soll gesagt, dass ich seine Hilfe nicht bräuchte. Und - als hätte er das nicht gehört - sagte er :"Wir sehen uns dann nächste Woche wieder."
    Ich sagte ihm dann, dass er keine Person meines Vertrauens sei, und jedesmal einen Verwaltungsakt (Einladung mit RFB) erlassen müsse, damit ich seiner Zwangsheilungsmaßnahme zugeführt werden könne.
    Mein Leben ist nun 9 Jahre auch ohne diese Vorstellung vom hilfebedürftigen Arbeitslosen weitergegangen, und hat mich erst erinnert an die Ausdauer von Unrecht und Dummheit, als ich die Gesetzeswidrige und veralterte EGV las, mit der Du - Lieber Ralph - gezähmt werden sollst.

    Ein Menschenbild hinter den Schreibern und Versendern solcher Briefe zu ergründen ist schwer. Eine Menschenverachtung dahinter zu vermuten ist leichter.

    Genau deshalb ist Dein Schreiben zwar Naiv, aber ein bleibender Beweis gegen blinden Gehorsam.

    Danke bis hier.

    mArcus

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  6. "So lange ich nicht am Ziel bin und das Jobcenter nicht wieder in den Rahmen des Grundgesetzes eingegliedert ist (= "Eingliederungsmaßnahme" einmal anders), bin ich als Vollbeschäftigt anzusehen und habe keine Zeit für Ihre Maßnahmen

    Ralph, du gefällst mir! :)))

    Ich bin überzeugt, die ganze Korrespondenz mit dem "Jobcenter" seit 2011, wird in die deutsche Sozialgeschichte eingehen. In 50 oder 100 Jahren ist das an Schulen Unterrichtsstoff in Sozialkunde. Stichwort: "Zivilcourage im repressiven Sozialstaat zu Beginn des 21 Jahrhundert".

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  7. Richtig fies ist auch das hier:

    Es nicht einfach, als mittelloser Hartz-IV-Empfänger

    - 12 Sanktionen durchzustehen, davon 10 Totalsanktionen in Folge …

    - in der Zeit der Sanktionen ein großes Rechtsgutachten auf den Weg zu bringen

    - angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu machen (S. u.a. http://grundrechte-brandbrief.de) … (Fortsetzung =>)

    - 12 Prozesse parallel zu führen - fast alle ohne Rechtsbeistand, weil keine Prozesskostenhilfe gestattet wird

    - permanent mit blind-sein-wollenden Behörden umzugehen, die einem vollständig die Lebensgrundlage entziehen

    - dabei am Leben zu bleiben und die Laune nicht zu verlieren.


    Da sitzen die armen Jobcenterdrohnen in den hässlichen Zentralen von Elend und Ausbeutung, graue Mäuse mit grauen Seelen, die ihren kalten Sadismus institutionell verbrämen, von niemandem wirklich geliebt, ... und dann kommt da so ein Typ, will sich nicht coachen lassen, und hat dabei auch noch Laune.

    DAS GEHT JA ÜBERHAUPT NICHT! (>_<)

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  8. Hallo Ralph,
    deine Geschicklichkeit in der Schreibweise ist natürlich - wie immer- einmalig, aber..... anfangs warst du gegen das System und deren GG-widrigen Inhalten/Ausführungen, heute seh ich aber, das du auf die Mängel in den System dich beziehst. Also auf Gerichtsurteile etc. Ergo gehst du eigentlich nur gegen die "Formfehler" an und nicht mehr gegen das Grundsätzliche?
    Aus meiner Sicht gibt es nur noch eine Möglichkeit an Menschenrecht zu kommen. Nein auch nicht durch Wahlen, denn diese sind nachweislich ja auch nicht unbedingt mit demokratischen Menschenverständ zu erklären. Schüler werten Wahlzettel aus usw. Die wichtigen Positionen in unserem Land sind mM eingenommen, gekapert.
    gruss
    p.s. hätte man rational denkende Menschen früher jemals glaubhaft machen können, dass man heute Löhne bezuschusst? Das einige mehrere Jobs haben? Das Löhne nicht mehr die Existenz absichern? Das Streiks nun sogar zum Teil verboten sind. Das es Negativzinsen gibt? Ein Alptraum der sich ohne grossen Widerstand durchsetzte. Der normale Menschenverstand scheint sich nicht durchgesetzt zu haben, zu Gunsten von Pokemon Go usw....

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    1. Angehen gegen Formfehler? das sehe ich ganz anders ... Die grundsätzlichen Fehler eigen sich auf ALLEN Stufen des Systems ... Deswegen sind sie überall nachzuweisen ... Inhalt meiner Klagen sind aber weiterhin nichts weiteres als die ganz und gar prinzipiellen Fragen ...

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  9. "Eine Verhandlung hat allerdings über die Form der EGV stattgefunden.
    Da ich mich geweigert habe, sie zu unterschreiben, haben wir besprochen, dass Sie sie als Verwaltungsakt erlassen."

    Diese Stelle hättest Du Ralph anders formulieren sollen.
    Hier hast Du (vielleicht wahrscheinlich unbewusst) deren Spiel mit gespielt.

    Der zweite Satz hätte lauten müssen: "Da ich mich geweigert habe, sie zu unterschreiben, haben Sie mir gesagt, dass Sie sie trotzdem dann als Verwaltungsakt erlassen."

    Weil, langsam müsstest Du doch auch schon mitbekommen haben, dass in solchen Besprechungsräumen in diesen Jobcentern keine Dialoge stattfinden sondern wirklich nur Besprechungen.
    Da WIRD man besprochen :-).

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    1. Hallo Andreas, hallo Ralph,

      ich verwende nur die "eigene EGV" von Ralph, die ich dem JC vorlege bevor es mir "seine Vorschläge" unterbreitet. Ich habe in Folge dessen seit Jahren keine von denen unterschriebene EGV...

      ich biete nicht mehr an, den VA zu erlassen. Die Möglichkeit ist inzwischen hinlänglich bekannt und man kann sie höchstens erwähnen, aber nicht "anbieten" - denn das würde Einverständnis damit suggerieren.
      Es ist aber höchst seltsam oder zeigt tiefe Verunsicherung, wenn man eine EGV annimmt als VA und dann doch dagegen klagt. Von daher wünsche ich mir dass viel mehr Menschen nur noch eigene EGVs nehmen und die von Ralph dient als Orientierung oder Muster Stichwort "Ralph Boes oder XYZ stellt sich den Aufgaben des Lebens in freier Weise... ohne Sanktionsdrohung"
      Alle anderen Zwangs-EGV könnten doch mal wieder in einer feierlichen Befreiungszeremonie als Dokumente deutscher Schande in einer Opferschale eingeäschert werden?
      Oder aber auch zu Origamikunst umgearbeitet werden - ich biete mich an Sterne und anderes daraus zu machen und die dann zum Verkauf anzubieten oder den Betroffenen zurückzugeben.

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  10. Wenn die letzte Sanktion zu 100 % tatsächlich am 15.6.2015 war, dann kann die erneute Pflichtverletzung nur mit maximal 30 % sanktioniert werden - wenn überhaupt (siehe oben)! Rechtsgrundlage: § 31 a Abs. 1 Satz 5 SGB II: "Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt." Gemeint ist hier die Pflichtverletzung. Auch das gilt es zu beachten!

    LG aus dem gallischen Dorf Asterix:-)

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    1. Asterix - das ist überhaupt DAS Stichwort.
      Ich empfehle hier zu diesem Thema den Asterixband Nr. 23 Obelix GmbH & CO.KG.
      In diesem Band wird gezeigt, was diese Arbeitswelt wie wir sie haben wirklich ist.
      Pflichtlektüre für jeden Gallier!

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  11. Hallo Ralph,
    zunächst einmal vielen Dank für den jahrelangen Kampf gegen das Hartz4-Regime und die rechtswidrigen Sanktionen.

    Abgesehen davon, dass hier gegen den Artikel 1 des Grundgesetzes, "Die Würde des Menschen ist unantastbar" verstoßen wird, hat das SGB II Art.31 unter Pflichtverletzungen, Absatz 2, eine grundsätzliche rechtswidrige Begründung für de Sanktionen (Kürzung des AlGII): "sich weigern eine zumutbare Arbeit anzunehmen".

    Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 12, ist eindeutig und klar formuliert:
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
    (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

    Kein Deutscher darf "gezwungen" werden (unter Androhung einer Strafe=Sanktion) eine bestimmte Arbeit anzunehmen.

    Vis compulsiva (lat. „zwingende Gewalt“) ist ein Rechtsbegriff im Strafrecht. Vis compulsiva ist die „willensbeugende“ Gewalt. Das Opfer wird also nicht direkt durch Gewaltanwendung von einem Verhalten abgehalten, sondern wird durch ein Verhalten des Täters so beeinflusst, dass es zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird oder davon abgehalten wird.
    Die Gewalt der Handlungen liegt hier also darin, dass der Willen des Opfers gebeugt wird, indem ihm Übel zugefügt werden.

    Eine Sanktion, Minderung des Arbeitslosengeldes II, also die Unterschreitung des Existenzminimums, als Androhung, eine bestimme Arbeit anzunehmen, ist nach dem GG Art.12, eindeutig rechtswidrig.

    Niemand darf zu einer bestimmen Arbeit gezwungen werden.
    Wenn das Jobcenter, unter Androhung von einer Sanktion=Strafe, also der Kürzung des Existenzminimums, jemanden zu einer bestimmten Arbeit "zwingt", so verstößt das doch eindeutig gegen das GG Art.12.

    Warum lassen das die deutschen Sozialgerichte so zu???





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    1. Interessant ist natürlich auch Artikel 12a des GG, danach eine Zwangsverpflichtung im Rahmen der Abschaffung der Wehrpflicht nach wie vor möglich ist, da dieser Artikel nicht abgeschafft wurde.
      Die Denke von Uschi Leyen und dem Herrn Weise ist geprägt von Wehrmachtsfragen, die übertragen auf den "Arbeitsmarkt" angewendet werden sollen. Und die "Zwangsverpflichtung", wie sie im Artikel 12a des Grundgesetzes festgeschrieben ist, behandelt noch nicht einmal die Frage nach einem Existenzminimum in Geldform für die Betroffenen.

      BITTE LESEN:
      https://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_12a_des_Grundgesetzes_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland.

      Danach stellt sich die Sache mit Artikel 12 des GG schon wieder ganz anders dar.
      Die Regierung braucht deshalb den Ausnahmezustand, damit das Grundgesetz eben doch als Rechtfertigung für Zwangsarbeit herhalten kann.

      Hintergrund:
      Mit Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 wurde die allgemeine Dienstpflicht in Artikel 12a verankert.

      Deshalb lassen die Sozialgerichte überwiegend in teils vorauseilendem Gehorsam den Zwang zur Arbeit zu, da sie sich in einer Verteidigungsstellung "ihrer" Demokratie wähnen, und vergessen bei all der "Subsumtion" der gültigen Rechtsnormen den Gehalt der Menschenrechte, die sie gegen die Tradition von Gewalt und Unterdrückung nicht in ihrer Mehrheit zu verteidigen gewollt scheinen.


      mArcus

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Liebe Schreiberin, lieber Schreiber - ich freue mich über ihre Kommentare und veröffentliche sie so schnell wie möglich. Ich bitte allerdings, sich strikt ans Thema des Posts zu halten. Für die Bezugnahme auf Ihren Eintrag durch Andere wäre es sehr schön, die Kommentare würden mit NAMEN (oder Kürzel) versehen werden. MfG, Ralph Boes