05.10.2011:
Nachdem das Amt mich zu einer eigenen Eingliederungsvereinbarung aufgefordert hatte, hat man nun den Mut verloren und schickt mir eine Eingliederungsvereinbarung im alten Stil zurück. Man gibt mir allerdings alle Freiheit (s. 2.: "Bemühungen von Ralph Boes ..."), wenn ich nur das Hartz IV-System nicht anrühre ...
Die vom Amt zurückgesandte "Eingliederungsvereinbarung" sehen Sie hier >>
- Mir ist noch nicht ganz klar, wie ich reagieren werde.
Wenn Sie Ideen haben oder Kommentare geben möchten, tun sie das bitte hier >>
Da hat sich das Jobcenter ja richtig bemüht und kommt mit dem gleichen Mist an, den es zu bekämpfen gilt.
AntwortenLöschenDiese "neue" Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters verstößt folglich ebenso gegen die Grundrechte, wie wärs diese mit dem Brandbrief erneut mit aktuellem Datum zu erwidern?
Weiterhin viel Erfolg und Durchhaltevermögen.
Liebe Grüße
Daniela
Hallo Ralph, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, wolltest Du auch verhindern, dass Dir Sanktionen angedroht werden. In der Rechtsschutzbelehrung werden diese aber wieder aufgeführt. Du solltest verlangen, dass Sanktionen nicht mehr angedroht werden.
AntwortenLöschenViele Grüße
Klaus
(Kieke ma Film Berlin)
Das Androhen von Sanktionen ist doch gleichzusetzen mit einem Angriff auf körperliche Unversehrtheit, mit Bedrohung Deines Lebens. Dafür kommen Leute normalerweise ins Gefängnis. Du bist ein freier Mensch, Ralph, lass Dich nicht einsperren! Rechtsbruch durch den Staat ist nicht hinzunehmen!
AntwortenLöschenMan kann diese Eingliederungsvereinbahrung eigentlich nicht unterschreiben, da bei Sanktionen z.B.gegen mich auch die Krankenversicherung entfällt.
AntwortenLöschenAls chronisch Kranker währe das höchstwahrscheinlich mein Todesurteil.
Also ich wäre echt gespannt!
AntwortenLöschenAngenommen Du würdest, wie vom Jobcenter erträumt, tatsächlich beide aktuelle Eingliederungsvereinbarungen unterschreiben und zurücksenden.
Ich sähe schon die Dame vom Jobcenter aufrichtig mit sich ringend am Schreibtischtäterschreibtisch sitzen.
Abwägend.
Auf der einen Seite den Kant'schen Kategorischen Imperativ im Hinterkopf, von dem unser Grundgesetz sich ableitet.
Das eigene Handeln so zu überdenken, daß es jederzeit Maxime einer allgemeingültigen Gesetzgebung sein könnte.
Schöne Worte.
Auf der anderen Seite den nervigen Vorgesetzten im Rücken, der einem das Leben schwer machen kann.
So richtig schwer.
War der im letzten Meeting nicht völlig ausgerastet bei solchen Einwänden wie "Grundgesetz" oder "Würde des Menschen"?
"Ich kann den Scheiß nicht mehr hören" und "Ich kann deine Fresse nicht mehr sehen" waren überlieferte Formulierungen aus diesem Arbeitsmeeting, die der Dame aus dem Jobcenter bei der Entscheidungsfindung, welche der beiden Eingliederungsvereinbarungen wohl zu unterschreiben sei, nicht mehr aus dem Kopf gehen würden.
Sicher, die Dame hätte Berthold Brechts Zitat "Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht" zur Hand.
Dennoch.
Nur um gaaaanz sicher zu gehen, würde ich dafür plädieren diesen freundlichen Bestechungsversuch freundlich abzulehnen und nur die selbst formulierte
Vereinbarung unterschrieben zurück zu schicken.
hi ralph
AntwortenLöschenpraktisch wichtig ist was unter punkt 2. steht und da hat das jobcenter deine formulierung eingesetzt:
"2. Bemühungen von Herr Ralph Boes zur Eingliederung in Arbeit / Herr Boes verpflichtet sich, sowohl den Anforderungen, die aus dem Leben der Gesellschaft an ihn herankommen, als auch den Anforderungen, die aus seinem eigenen Leben und aus demjenigen seines persönlichen Umfeldes entspringen, umfänglich und in freier Weise zu begegnen."
es wurde noch nicht einmal festgelegt welchen umfang oder welchen inhalt deine bemühungen haben sollen! auch die verpflichtung am ende der vereinbarung (nach der rechtsfolgebelehrung) ist in meinen augen passabel: "Ich verpflichte mich, die vereinbarten Aktivitäten einzuhalten und beim nächsten Termin über die Ergebnisse zu berichten."
soweit ist das ein grosser erfolg - du bist volles risiko gegangen und hast eine freistellung für deine dir gemässe aufgabe erstritten. es ist also möglich !!! dazu herzlichen glückwunsch und herzlichen dank für das exempel.
bleibt der passus: "Ich bin mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung einverstanden..."
für mein empfinden ist hier standhaftigkeit gefragt. nach allem was du vorgetragen hast kannst du mit der androhung von sanktionen nicht einverstanden sein. dies betrifft die gesamte "rechtsfolgebelehrung".
die kleinkarierte anwesenheitspflicht widerspricht der formulierung "umfänglich und in freier weise" unter punkt 2.
aber ... da gibt es ja noch (vor der rechtsfolgebelehrung) den passus: "Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht, bzw. beschleunigt werden kann."
ich denke dieser passus ist der vorsorglich eingefügte anknüpfungspunkt um weitere modifikationen zu erarbeiten.
:::::SCHWACHSINN:::::
AntwortenLöschenmeiner meinung nach ist das noch überhaupt kein grund in euphorie zu verfallen! die jobcenter-mitarbeiterin lehnt sich zwar ein klein bisschen aus dem fenster, das taugt als exempel aber noch überhaupt nix.
hier gehts um persönliche freiheit, und nicht darum, dass die unsere fesseln ein bisschen lockern, damit wir endlich wieder die schnauze halten.
Ralph erhielt breits am 11.10.11 den Kommentar per E-Mail, aber er ist auch allgemein verwendbar:
AntwortenLöschenDer unautorisierte Vorschlag zur EGV vom JC ist inakzeptabel, da ihm die wesentlichen Impulse der vom JC selbst beauftragten EGV durch Ralph fehlen: Das JC ist verpflichtet, das GG über SGB II zu stellen und jeden Zwang als von Anfang an für illegal zu erklären, sowie jeden dadurch verursachten Schaden und Folgeschaden, bis hin zu den dadurch geförderten Erkrankungen und Selbstmorden zu entschädigen. Die Rechtsfolgen der JC-Version sind dokumentierte Androhungen von Folter und dem Entzug des Rechtes auf Existenz. Ralphs EGV ist als verbindlich zu erklären, zumal dagegen kein Widerspruch (des JC) erfolgte.
In diesem Zusammenhang ist eine gute Argumentation für den aufziehenden Rechtsstreit wichtig. Neben den bereits genannten Materialien (Bruder im Geiste), ist auch die abschlägig beschiedene Petition zum gleichen Thema auszuwerten (und argumentativ zu nutzen):
https://epetitionen.bundestag.de/files/1049.pdf
Insbesondere dieser Link zur Pedition ist interessant, weil der Peditionsausschuß die Freiwilligkeit der EGV hervorhob. Nur deshalb wurde diese Pedition abgelehnt! Darauf sollte sich jeder berufen können, der seine EGV ablehnt!
Im Klartext: Die Ablehnung der EGV darf nicht sanktioniert werden, stellten bereits mehrere Gerichte und der Petitionsausschuß klar!!!
Herzlichst! Detlef