Samstag, 13. Juni 2015

Erste Klage in der zweiten Instanz ...

 11.06.2015:

Die erste Klage in der 2. Instanz (beim Landessozialgericht)
ist eingereicht.

Aus dem Text:
"Was die Sanktionen in SGB II angeht,
hat mir inzwischen auch das Sozialgericht Gotha recht gegeben.
(...)
Für die Stärkung und Wieder-Gültigmachung unserer Verfassung wäre es ein schönes Zeichen,
wenn noch weitere Gerichte die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen in Frage stellen würden. 
(...)
Ein noch weiter gehendes Anliegen wäre es, das Thema der
Verfassungswidrigkeit des Arbeitsbegriffes in Hartz IV in Angriff zu nehmen"
 
 
 
 

6 Kommentare:

  1. Hallo liebe Mitmenschen und Betroffene,

    bezüglich der von Ralph Boes o.g. drei Punkte verdeutlicht
    beispielsweise das Milgram-Experiment die tieferen Ursachen.
    Youtube: https://youtu.be/0MzkVP2N9rw
    Wirklich sehr erschreckend!

    Zu 1) Sanktionen/Bestrafung ...
    Zu 2) Willkür/Rechtsbankrott ...
    Zu 3) Art. 139 GG ... "Arbeit macht frei" ...

    Mit besten Grüßen
    Ein Überlebender

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  2. Bin mal gespannt, wie die "sehr geehrten" Herrschaften darauf reagieren.

    Wünsche dir und allen Mitstreitern viel Erfolg und vernachlässige bitte nicht 2019 und die Zeit danach!

    Gruß
    Jürgen

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  3. Lieber Ralph.

    Du hast beim Landgericht am 11.06.2015 gegen den Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 einen Antrag gestellt - nicht Klage erhoben. Dieser Antrag wird wegen Verfristung abgewiesen werden, da er hätte bis spätestens 28.05.2015 eingereicht werden müssen.

    Du hättest zur Fristwahrung ausserdem bis spätestens 07.06.2015 Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid des JobCenters Berlin Mitte vom 07.05.2015 einreichen müssen und die von uns im schriftlichen und telefonischen Austausch inaugurierte Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG bis spätestens 07.06.2015 in Karlsruhe einreichen müssen, da diese auf dem letzten Sanktionsbescheid des JobCenters aufbaute.

    Ich hatte hier helfen wollen, da der in jeder Hinsicht berechtigte Inhalt Deiner Schreiben auch rechtliches Gehör erhalten sollte.

    Jetzt fühle ich mich aber ein wenig gebraucht , wenn Du mir einerseits privat schreibst, dass die Fristen gewahrt worden wären, Du aber andererseits ohne Rücksicht auf Rechtsbehelfe und Fristen dann schreibst, wenn es gerade passt - dafür aber in vielen richtigen und wichtigen Worten, die im bestehenden - und bestimmt nicht von mir goutiertem Rechtssystem - aufgrund von Verfristung ungehört bleiben werden.

    Der Erfurter Kläger, dessen Anliegen nun über Gotha nach Karlsruhe gehen könnte, hat jedenfalls, nachdem ich den Vorlagenbeschluss des Sozialgerichts als "hartnehmende Paragraphenratte" gelesen habe - denn Vergnügen ist das Lesen solcher Abhandlungen nicht - auch deshalb erfolg gehabt, weil er konsequent und pragmatisch alle Vorfristen eingehalten hat. Daraus hat sich für den Richter erst das Momentum ergeben Karlsruhe mithilfe der Argumentationsstruktur der Richtervorlage - auf die inhaltlich nur indirekt eingegangen wird - einzuschalten.

    Wärest Du meinem Vorschlag mit der Verfassungsbeschwerde gefolgt, dann wäre sogar eine "Zweite Front" in Karlsruhe eröffnet worden, die so leicht hätte nicht ignoriert werden können.
    Aber so ist es, wenn man den "Feind" nicht kennt, dann sind Details eben nicht mehr wichtig, -- wobei genau das den Unterschied macht.

    Liebe Grüße
    Marcus

    Marcus

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    1. Oh jeh, die Argumentation macht leider Sinn.

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    2. Liebe Freunde, ich habe vor Ablauf der Fristen im Jobcenter fristenwahrend einen vorläufigen Widerspruch und im Landessozialgericht fristenwahrend eine vorläufige Berufung eingelegt. In beiden Fällen habe ich mitgeteilt, dass die Begründung noch folgt. In so fern sind alle Fristen bestens eingehalten.
      Die Frist fürs BVerfG beginnt erst mit dem Widerspruchsbescheid des Jobcenters zu laufen. Und der wird noch etwas auf sich warten lassen ;-)
      Herzlichst -
      und 1000 Dank fürs aktive Mitdenken!!!
      euer Ralph

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  4. Lieber Marcus und lieber Ralph,

    lasst mich von ganzem Herzen hoffen, Ihr Zwei möget doch noch zu einer Einigung gelangen!
    Die Sache ist viel, viel zu wichtig, um charakterliche oder sonstige Eigenheiten, welcher Art auch immer, ihr voranzustellen - auch wenn das Kind ZUNÄCHST mal in den Brunnen gefallen zu sein scheint.
    Weder kann ich noch möchte ich mir anmassen zu beurteilen, auf wessen Seite das Versäumnis aufzuhängen oder nicht aufzuhängen sein sollte. Versuchen wir alles, um uns in der Mitte zu begegnen!
    Ich bin sicher: Mindestens Ihr Beiden habt auf jeden Fall die moralische Größe dazu!

    Mit allerherzlichsten Wünschen und Grüssen!

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