"Rücknahme" statt Aufhebung zu hoher Sanktionen
Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit verstößt gegen die Randnummer 222 im Urteil des BVerfG
Die Bundeslügenagentur für Zwangsarbeit und Scheinbeschäftigung kann das Lügen und Betrügen mal wieder nicht lassen und interpretiert die Anweisung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufhebung zu hoher Sanktionen recht eigenwillig:
Zu hohe Sanktionen sollen "zurückgenommen" und nicht "aufgehoben" werden >>
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Hallo Ralph,
AntwortenLöschen„Verfolgungscenter“ und „Spezialgericht“ verstoßen nicht nur gegen Rn 218/222.
Auch Rn 159 leidet hier nachhaltig unter Nichtbeachtung.
So schreiben die roten Roben in Rn 159 :
(…........)
„Zumutbar ist eine Leistungsminderung in Höhe von 30% des maßgebenden Regelbedarfs jedoch nur, wenn in einem Fall außergewöhnlicher Härte von der Sanktion abgesehen werden kann und die Minderung nicht unabhängig von der Mitwirkung der Betroffenen starr andauert (4).“
und in der zugehörigen RN 186 :
(…...........)
„Die zur Deckung des gesamten existenznotwendigen Bedarfs erforderlichen Leistungen müssen für die Bedürftigen grundsätzlich bereitstehen und es muss an ihnen sein, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die für sie erlangbare Leistung auch tatsächlich wieder zu erhalten. Tun sie dann, was der Gesetzgeber aufgrund des Nachrangs staatlicher Leistungen (oben Rn.123f.) verlangt, ist insgesamt unzumutbar, Leistungen zu mindern, auf die Menschen zur Sicherung ihrer menschenwürdigen Existenz tatsächlich angewiesen sind. Ist die Mitwirkung objektiv nicht mehr möglich, wird aber die Bereitschaft zur Mitwirkung ernsthaft und nachhaltig erklärt, muss die Leistung jedenfalls in zumutbarer Zeit wieder gewährt werden.“
Wie schon an anderer Stelle angesprochen existiert noch keine Härtefallregelung (keine Strafe ohne Gesetz) außerdem wird durch die fixe „Minderung der Minderung“ auf 30% das Recht vorenthalten ernsthaft zu versichern, dass Du ein gesetzestreuer Mensch bist um damit die Sanktion rechtswirksam zu verhindern.
Somit ist ein pauschales festhalten der Behörde an der Sanktion, egal in welcher Höhe, eindeutig unzumutbar - mithin verfassungswidrig.
Zur fehlenden Härtefallregelung solltest Du Dich mit dem Analogieverbot (zum Nachteil von Betroffenen) im Richterrecht beschäftigen. (gilt nicht nur im Strafrecht)
Grüße aus Leipzig
*Mögen dann auch die Jobcenter entsprechend hart in Haft genommen werden, wie es das Grundgesetz vorsieht.
AntwortenLöschenMan darf dies nicht wie irgendeinen beliebig anderen kleineren Delikt behandeln.
Alfred.
Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit !?
AntwortenLöschenWieso Weisung der Bundesagentur für Arbeit ??
Was denn für eine Weisung ?
Können die denn da einfach irgendwas weisen - noch dazu, was nicht der Rechtsprechung entspricht ??
Ich kann mir das eigentlich nicht vorstellen !
Damit machen sich dann aus meiner Sicht außerdem alle Mitarbeiter dieser BA, speziell Fallmanager, mit schuldig wenn sie solchen Weisungen da nachgehen (nach dem Motto: ich bin´s nicht gewesen, sondern jemand anderes ist´s gewesen) !!
Ist da ein Unterschied?
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